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Entschädigung Rodelunfall

2. Januar 2013 19:43 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Ich war beim Rodlen auf einer gebürhenpflichtigen Rodelbahn, für die wir auch einen Leihschlitten erwarben. Es war sehr voll und die Bahn endete ebenfalls mit den Skifahreren. Die Bahn war durch Fangseile gesichert. Am Ende wollte ich noch das letzte Stück rodeln, musste ausweichen, steuerte auf das Fangseil zu, was mich allerdings nicht hielt. Ich stürzte auf Felsen, schlug mir den Kopf auf und musste im Krankenhaus behandelt werden. Was ein Glück stellte sich heraus, dass ich keine weiteren Verletzungen außer den Schürf- und Platzwunden davontrug. Meine Frage: habe ich eine Chance auf Enschädigung aufgrund der mangelhaften Fangvorrichtung? Wie gehe ich am geschicktesten vor?

2. Januar 2013 | 23:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie haben nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie dem Betreiber der Rodelbahn einen Fehler nachweisen können. In Ihrem Fall bedeutet es, dass Sie dem Betreiber nachweisen müssen, dass das Fangseil tatsächlich mangelhaft war. Dies muss durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten erfolgen.

Sie sollten als Erstes prüfen, ob es offenkundige Mängel des Fangseiles gibt. Zwar wäre bereits jetzt ein Hinzuziehen eines Sachverständigen sinnvoll, um auch versteckte Fehler zu finden, jedoch müssten Sie dessen Kosten erstmal bezahlen.

Alternativ können Sie auch Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft stellen und Ihre zivilrechtliche Klage dann auf deren Erkenntnisse aufbauen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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