Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 43 des LBG Baden-Württemberg bestimmt (Entlassung des Beamten auf Probe):
Der Beamte auf Probe kann u. a. entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt.
Es soll davon (in der Regel) abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Nach § 57 LBG BW gilt zudem (Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand):
Der Beamte auf Probe "ist" in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 53) geworden ist.
Er "kann" in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht der Ministerpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.
Wichtig ist noch folgendes:
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Darüber wird dann amtsärztlicherseits zu befinden sein. Da Sie aber wieder arbeiten - so habe ich Sie verstanden - wird es darauf ankommen, ob dieses von Dauer sei kann, also wieder volle Dienstfähigkeit erlangt werden kann.
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Der Beamte ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Dieses ist von Ihnen unbedingt zu beachten.
Weiteres bleibt leider abzuwarten, da erst einmal eine Entscheidung des Dienstherrn feststehen muss, Ihnen diese schriftlich erteilt werden muss.
Im Übrigen hat Sie der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zwingend (vor anderen Kollegen) zu schützen.
Sie können sich auch an den Personalrat wenden.
Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden, auch im Bedarfsfalle einer Vertretung.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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