Guten Tag,
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid für Ihren Verlust aussprechen.
Zu Ihren Fragen: Grundsätzlich besteht schon die Möglichkeit, dass Sie einen Schmerzensgeldanspruch haben. Dieser kann zunächst in Ihrer Person (als eigener Anspruch) entstanden sein, wenn Sie durch den plötzlichen Todesfall einen Schock, eine ärztlich zu behandelnde Depression oder ähnliches erlitten haben.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass in der Person Ihres Ehemannes ein Schmerzensgeldanspruch entstanden und dann durch Vererbung auf Sie und Ihre Kinder übergegangen ist. Sie könnten dann als Erbin den Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist (bitte verzeihen Sie, wenn dies pietätlos klingen mag), dass Ihr Mann durch den Unfall nicht augenblicklich umgekommen ist, sondern vor seinem Tod noch über einen gewissen Zeitraum Schmerzen erleiden musste. Ob dies der Fall gewesen ist, kann nur anhand der genauen Umstände ermittelt werden.
Zu entgangenen Unterhaltsansprüchen: Voraussetzung ist, dass durch den Todesfall ein Recht auf Unterhalt enzogen worden ist (§ 844 Abs. 2 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 10 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz - StVG -). Entzogen werden kann aber nur ein Unterhaltsanspruch, der gegen den Getöteten auch durchsetzbar gewesen wäre. Daher liegt kein Schaden vor, wenn der Unterhalt nicht hätte beigetrieben werden können, weil der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war. Wenn in Ihrem Fall Ihr Mann selbst Empfänger von Sozialleistungen war, dann ist Ihnen und Ihren Kindern durch den Todesfall kein Unterhaltsanspruch entzogen worden, der vom Schädiger bzw. dessen Versicherung auszugleichen ist. Rein finanziell gesehen fehlt der erforderliche Schaden. - Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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ra-juhre@web.de
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