Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit dem Brexit gelten viele familienrechtliche Abkommen im Verhältnis zu EU und damit Deutschland nicht mehr. Der Übergangszeitraum, der von den UK-EU cross-border divorces rules geschaffen worden war, ist abgelaufen.
Für das Vereinigte Königreich gelten prinzipiell nur noch die örtlichen gesetzlichen Regelungen.
Das Gericht in UK hat keinerlei Kompetenz, deutsche Rentenantwartschaften auszugleichen.
Hier gilt vielmehr (vgl. etwa BGH Az. XII ZB 336/20):
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und nach ausländischen Scheidungsrecht geschieden werden (sog. Auslandsscheidung ), können vor einem deutschen Familiengericht den Versorgungsausgleich für in Deutschland gebildete Rentenanwartschaften nachträglich durchführen.
Dies geschieht nur auf Antrag eines Ehegatten und wäre in Ihrem Fall möglich, da dem englischen Recht einen Versorgungsausgleich -so wie ihn das deutsche Recht kennt- fremd ist. Der Ausgleich erfolgt in England nach Billigkeit, während er in Deutschland sehr festen gesetzlichen Regeln folgt.
Soweit die Durchführung des Versorgungsausgleiches für Sie nicht zu einer unbilligen Härte führt, etwa weil die final divorce order Sie schon finanziell benachteiligt, kann der Antrag in Deutschland gestellt werden, und zwar durch Ihre Frau beim Amtsgericht Schöneberg, durch Sie bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Aber ohne Antrag werden Ihre deutschen Anrechte nicht geteilt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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