Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie auf Basis der deutschen Karteikartenabschrift nunmehr einen englischen Führerschein mit der Schlüsseln. 70 D (ohne Führerscheinnummer) auf der Rückseite besitzen.
Dieser Führerschein ist tatsächlich in Deutschland nicht gültig und berechtigt Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Entsprechend anders lautende Angebote im Internet (zufällig von einer Detmolder Firma?) kann man nahezu als Betrug bezeichnen. Ein nicht existenter Führerschein kann denknotwendig nicht umgeschrieben werden. Nur ein vollständig neu erworbener Führerschein, unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips und theoretischer und praktischer Prüfung, wäre in Deutschland anzuerkennen. Ihr Führerschein hingegen ist leider das Plastik nicht wert, auf dem er gedruckt wurde (vgl. OLG Oldenburg,Urt. vom 19.09.2011, Az: 1 Ss 116/11
).
Sollte der Sachverhalt bei Ihnen etwas anders liegen als von mir vermutet, teilen Sie dies bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mit. Ich werde meine Ausführungen insoweit gerne präzisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Doch sie haben die Nummer des Entzogenen Führerscheins Eingetragen.
Was könnte ich noch tun?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Leider gibt es keine Möglichkeit, diesen Führerschein in Deutschland gültig zu machen. Die Ziffer 70 führt dazu, dass der Führerschein keinerlei Gültigkeit entfalten kann. Die (ich vermute) 1.200 EUR haben Sie leider vollkommen umsonst ausgegeben.
Sie können lediglich die Neuerteilung in Deutschland versuchen (dann wahrscheinlich mit MPU) oder einen vollständig neuen Führerschein im EU-Ausland unter ordentlicher Wohnsitznahme für mindestens 185 Tage und Erbringung von Prüfungsleistungen erwerben. Eine andere Chance besteht schlicht nicht.
Ich denke ich muss nicht gesondert erwähnen, dass jede einzelne Fahrt in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG
(Fahren ohne Fahrerlaubnis) darstellt, so dass ich hiervon dringend abrate.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht