Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Oder gilt diese Anschlusspflicht pro Grundstück bzw. Flurstück?"
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 enthält eine gesetzliche Fiktion, dass Anlagen (in Summe) bis 30kW an den vorhandenen Verknüpfungspunkt des GRUNDSTÜCKES anzuschließen sind.
Sobald Sie mehr als 30kW anschließen wollen, gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012, das der Netzbetreiber (bei Ihnen EVO) den (weiteren) Verknüpfungspunkt wählen, mithin Ihnen zuweisen kann (soweit der weitere Verknüpfungspunkt ausreichend ist). Nach § 13 Abs. 2 EEG 2012 steht der Netzbetreiber dann aber für die Mehrkosten in der (Übernahme)Pflicht.
"Kann ich auf einen Anschluss bestehen? Der Energieversorger müsste dann natürlich das Netz erweitern."
Für die nachfolgende Antwort wäre zu überlegen, ob Sie Ihre Anlage nicht bei einem nicht in räumlicher Nähe liegenden Grundstück eines befreundeten Nachbarn installieren lassen.
Ja, Sie können unter nachfolgenden Bedingungen auf einen Anschluss bestehen:
Nach § 5 Abs. 4 EEG 2012 ist der Netzbetreiber verpflichtet, Ihre Anlage auch dann, wenn es erst einer Optimierung oder Verstärkung des Netzsausbaues bedarf, anzuschließen. Es sei denn, es ist dem Netzbetreiber wirtschaftlich unzumutbar (§ 9 Abs. 3 EEG 2012).
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.1 EEG 2012 wären Sie verpflichtet, die (beiden) Anlagen mit einer Einrichtung zur Fernsteuerung zur Reduzierung der Einspeiseleistung der Anlage(n) zu versehen. (Achtung Mehrkosten!)
Selbst, wenn Ihre Eltern die Anlagenbetreiber wären, sind die Anlagen für die Bestimmung der installierten Leistung zusammenzurechnen, soweit diese Anlagen in unmittelbarer Nähe und innerhalb eines Jahres in Betrieb genommen werden.
"Die Frage ist natürlich, wann dieses passieren wird."
Der Netzbetreiber hat nach § 6 Abs. 5 und 6 EEG 2012 einige Informationspflichten:
Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) müssen Ihnen die weiteren Arbeitsschritte des Netzanschlussbegehrens und die von Ihnen zu liefernden Information benannt werden.
Innerhalb von 8 Wochen ist Ihnen folgendes mitzuteilen:
"
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2.
alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3.
einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.
"
Die Umsetzung des Anschlusses selbst hat nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu erfolgen. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012)
Leider gibt es jedoch keine Anschlussfrist, sodass es auf ein gerichtliches Verfahren hinauslaufen kann. Denn wenn schuldhaft gezögert wird (nicht unverzüglich), liegt in der Regel ein verschuldeter Schaden, die entgangene Einspeisevergütung vor. Beides ist nachzuweisen, was mitunter schwierig ist.
Insofern Sie weiteren Vertretungsbedarf sehen, stehe ich Ihnen gern zur Seite.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Fazit: Die 30 kW Anschlusspflicht gilt pro Grundstück und falls ich eine weitere Anlage anschließen will, kann bzw. darf das EVO mir den Netzausbau in Rechnung stellen, auch wenn die neue Anlage über einen zweiten Hausanschluss läuft.
Sehr geehrter Fragesteller,
"Die 30 kW Anschlusspflicht gilt pro Grundstück "
Die Anschlusspflicht besteht generell, es sei denn, es ist wirtschaftlich unzumutbar.
Die bis 30kW Anlagen sind dahingehend privilegiert, dass der Netzbetreiber diese Anlagen am Netzanschluss des Grundstückes einbinden muss.
Die Regel pro Grundstück wird aufgeweicht, wenn zwei (und mehr) Anlagen in Summe über 30kW in räumlicher Nähe (also auch über die Grundstücksgrenzen hinaus) innerhalb eines Jahres in Betrieb gesetzt werden. Dieses "Aufweichen" ist aber nur für die Pflicht des Einbaues einer "Fernsteuerung" relevant.
"falls ich eine weitere Anlage anschließen will, kann bzw. darf das EVO mir den Netzausbau in Rechnung stellen, auch wenn die neue Anlage über einen zweiten Hausanschluss läuft."
Nicht ganz. Es ist eine Aufspaltung zu betrachten.
Wenn der Netzbetreiber die Anlage am Hausanschluss/Verknüpfungspunkt des Grundstückes die Anlage anschließt, hat (wie immer) nach § 13 Abs. 1 EEG 2012 der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten zu tragen.
Wenn der Netzbetreiber der Anlage eine anderen Verknüpfungspunkt zuweist, was er bei Anlagen (Summe) über 30kW kann. Hat der Netzbetreiber die MEHRkosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 EEG 2012).
Die Kosten der Optimierung und Erweiterung des Netzes trägt generell der Netzbetreiber (§ 14 EEG 2012).
Insofern Sie noch Nachfragen haben, können Sie mich gern per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt