Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ein Widerruf dürfte zunächst nicht mehr in Betracht kommen. Denn die Widerrufsbelehrung ist tatsächlich in den AGB von Elitepartner enthalten, welche bei Vertragsschluss akzeptiert werden müssen. Die 14-tägige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes ist demnach leider längst abgelaufen, so dass diesbezüglich keine Erfolgschancen bestehen, in dieser Form aus dem geschlossenen Vertrag auszusteigen. Natürlich haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit zumindest zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit zu kündigen. Üblicherweise verlängern sich bei Elitepartner die Verträge auch automatisch weiter, sofern nicht entsprechend gekündigt wird. Welche konkrete Laufzeit mit welcher Kündigungsfrist Sie genau damals bei Vertragsschluss vereinbart haben, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Fakt dürfte jedoch sein, dass Sie nach Ihren eigenen Angaben bislang wohl noch keinerlei Kündigung ausgesprochen haben, so dass Sie zumindest die von Elitepartner seit Vertragsschluss im April 2010 bis heute angefallenen Gebühren zahlen werden müssen.
Unabhängig davon sollten Sie jedoch – sofern sie kein weiteres Interesse an der Mitgliedschaft bei Elitepartner haben – den Vertrag zumindest jetzt kündigen, um nicht für die Zukunft noch mit weiteren Zahlungen belastet zu werden. Insoweit wäre zunächst darauf hinzuweisen, dass auch ein Recht zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 627 BGB
bestehen kann, da der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2005, 2543
) davon ausgeht, dass diese Vorschrift auch auf Partnerschaftsvermittlungsverträge anwendbar ist, da es sich bei solchen ebenfalls um Dienste höherer Art handele. Für den Fall, dass eine solche fristlose Kündigung Ihrerseits von Elitepartner nicht akzeptiert wird, ist Ihnen zu empfehlen, vorsorglich hilfsweise auch die fristgemäße Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Joschko,
erst einmal herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Ich hatte heute morgen nicht erwähnt, dass ich natürlich das erste Jahr meiner Mitgliedschaft - also bis April 2011 - vollständig bezahlt hatte. In der Tat hatte ich dann - als Elitepartner von mir die Zahlung für das kommende Jahr forderte - sofort ein Kündigungsschreiben geschickt, in dem ich fristlos kündigte und mich auf meine Rechte aus eben diesem Paragrafen 627 berufen - was aber lt. Elitepartner nicht rechtens war.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann ich aber sehr wohl fristlos kündigen (was ich ja schon im Mai 2011 getan hatte) und müsste demnach nicht weiter als bis zu diesem Termin zahlen (und riskiere von daher keine Pfändung)?
Ganz herzlichen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nach meiner Einschätzung konnten Sie wie erfolgt wirksam gemäß § 627 BGB
kündigen. Wenn Sie dies im Mai 2011 getan haben, dann müssten Sie im Grunde nur noch bis zum Kündigungszeitpunkt die Zahlungen leisten. Ansonsten haben Sie insbesondere derzeit nach Ihren Angaben eine Pfändung nicht zu befürchten, solange noch kein gerichtlicher Zahlungstitel gegen Sie vorliegt. Denn nur aus einem solchen könnte die Vollstreckung und damit auch eine Pfändung betrieben werden. Wenn kein solcher Titel ergangen ist (diesen müssten Sie schon irgendwann zugestellt erhalten haben), dürfte die Androhung einer Pfändung durch das Inkassobüro "heiße Luft" sein. Sie sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen, Inkassobüros arbeiten leider meistens mit solchen unzulässigen Methoden und mit Einschüchterungsstrategien.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt