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Einzug in eine in Zwangsversteigerung erworbene Wohnung

22. Januar 2013 18:31 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hier mein Anliegen:

Ich möchte gerne bei einer Zwangsversteigerung in Hamburg eine Wohnung erwerben und dort einziehen.

Die Wohnung wird aber vom jetzigen Besitzer bewohnt und ist an Familienangehörige(Mutter) untervermietet worden.

Hier meine Frage(n):

Ist es rechtlich gesehen möglich, die Wohnung nach der Versteigerung Zwecks Eigennutzung räumen zu lassen?

Wenn Ja, wie sind da die Räumung- bzw. Kündigungsfristen für die jetzigen Besitzer?

22. Januar 2013 | 21:11

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Der Ersteher ist nach § 57a ZVG berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Wenn Wohnraum Gegenstand des Mietverhältnisses ist, ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, § 573 d Absatz 2 Satz 1 BGB .

Bei Wohnraum besteht insoweit Kündigungsschutz. Der Ersteher kann daher das Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat - wie bspw. Eigenbedarf (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ).


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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