vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Ersteher ist nach § 57a ZVG
berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Wenn Wohnraum Gegenstand des Mietverhältnisses ist, ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, § 573 d Absatz 2 Satz 1 BGB
.
Bei Wohnraum besteht insoweit Kündigungsschutz. Der Ersteher kann daher das Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat - wie bspw. Eigenbedarf (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -