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Einzelunternehmer (Online) zieht nach Großbritannien, kann Business hier bleiben?

| 27. Januar 2020 17:37 |
Preis: 75,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo und guten Tag,

ich habe ein Online-Business als Virtuelle Assistentin für Bürodienstleistungen in Deutschland (Einzelunternehmer) und arbeite ortsunabhängig. Darüber hinaus arbeite ich in den Sommermonaten als selbständige Reiseleiterin in Großbritannien.

Der Brexit zwingt mich nun vor dem 31.12. in die UK zu ziehen, wenn ich dieses Standbein weiter haben will.

Meine Frage zielt nun auf mein Online Business ab, denn dafür ist es ja (theoretisch) egal, wo ich wohne. Mir ist bewußt, dass die künftigen Handelsbeziehungen mit Großbritannien noch nicht ausgearbeitet sind, so dass man noch gar nicht genau weiß zu welchen Bedingungen und Konditionen es möglich wäre, mein Online-Business von der UK aus weiter zu führen.

Für den Fall, dass die Hürden so hoch wären wie bei einem X-beliebigen Drittland, frage ich mich, ob es möglich ist, mein Gewerbe etc. einfach in Deutschland weiterlaufen zu lassen - mit einer Adresse aus der UK. Geht sowas?

Herzlichen Dank, Ingrid Lohr

27. Januar 2020 | 20:57

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Hier stößt die praktische Durchführung einer Online-Firma leider an die Erfordernisse und Vorgaben des Handelsrechts.

Das HGB schreibt für den Kaufmann eindeutig eine inländische Adresse vor.

Dies ergibt sich z.B. aus § 29 HGB :

„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden."

Begründet wird dies u.a. Gläubigerschutz, damit z.B. rechtliche Ansprüche im Inland durchsetzbar sind.

Daher wäre eine Geschäftsanschrift in Deutschland zwingend notwendig, wenn Sie ihr Unternehmen weiterbetreiben wollen.

Sie könnten natürlich eine Firma in England gründen und hier eine Zweigniederlassung nach § 13 d HGB gründen.
Allerdings wäre auch in diesem Fall ein Sitz der Zweigniederlassung in Deutschland und Eintragung ins Handelsregister notwendig, daher würde es die Umsetzung ihres Vorhabens nicht wesentlich erleichtern.

Demnach bleibt vermutlich nur zunächst abzuwarten, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen der EU und UK geregelt werden und kurzfristig entsprechend zu reagieren, falls Sie sich wirklich zwischen einem deutschen oder englischen Firmensitz entscheiden müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt










Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2020 | 21:07

Hallo Herr Mack,

danke für die Frage. Zumindest weiß ich jetzt, woran ich bin.

Könnte man in Deutschland einen Zweitwohnsitz haben, über den man das abwickelt? Nicht, dass ich wirklich dort wäre, aber ich könnte das Haus meiner Schwester als Meldeadresse nutzen...

Vielen Dank und einen schönen Abend noch,

ein Brexit-Opfer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2020 | 21:24

Sehr geehrter Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Davon ist wohl abzuraten. So besteht u.a. eine Prüfungspflicht des Registergerichts, ob die Angaben (tatsächlicher Sitz der Gesellschaft) der Wahrheit entsprechen. In dieser Hinsicht könnte bereits bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes Zweifel aufkommen.

Zudem kommt bei Nachprüfung eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, daher kann ich Ihnen ein solches Vorgehen nicht empfehlen.

Ich hoffe daher die Verhandlungen kommen für Sie zu einem positiven Ergebnis.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2020 | 22:13

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Klare, verständliche Antwort. Leider war der Inhalt nicht das, worauf ich gehofft hatte... aber da kann er ja nix für... :-) Danke, Herr Mack

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Januar 2020
5/5,0

Klare, verständliche Antwort. Leider war der Inhalt nicht das, worauf ich gehofft hatte... aber da kann er ja nix für... :-) Danke, Herr Mack


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