Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Eintragung der Geldstrafe in ihr Führungszeugnis wegen der Verurteilung nach §§ 283b Abs.1 Nr.2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 ,53 STGB, § 14 Abs. 2, Nr. 1
, 64 Abs. 1
, 84 Abs. 1, Nr. 2
StGB wird gem. § 34 BZRG
drei Jahre, gerechnet nach dem Tag der Verurteilung, gelöscht werden. In Ihrem Fall wird die Eintragung daher bis zum dem Jahre 2011 in ihrem Führungszeugnis bestehen bleiben. In dem Bundeszentragregister wird die Eintragung 10 Jahre bestehen bleiben (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
).
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen abweichend von der gesetzlichen Fristenregelung eine Registervergünstigung zu gewähren. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei dem Bundesamt für Justiz gestellt werden. In dem Antrag werden detailiert Ihre persönlichen Gründe, also insbesondere die einmalige Chance zum beruflichen Wiedereinstieg und "Härten" dargelegt werden müssen. Es wird allerdings fraglich sein, ob allein die Tatsache, dass Sie eine konkrete Anstellung in Aussicht haben und ggf. langjährig arbeitslos waren hinreichende Erfolgsaussichten begründen werden.
Weiterhin wird die Eintragung im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister Ihre Erlaubnis nach § 34 c GewO
beeinträchtigen. So ist nach § 34 Abs. 2 GewO
die Erlaubnis für Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen einer INSOLVENZSTRAFTAT rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem bestimmt die EU-Vermittlerrichtlinie, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einen guten Leumund besitzen müssen. Als Mindestanforderung dürfen sie nach Artikel 4 der Verordnung nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Frau Petry,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was meinen Sie denn damit, dass die Eintragung meine Erlaubnis beeinträchtigen wird ? Also ist es dennoch möglich diese Erlaubnis zu bekommen, damit ich meine neue Stelle antreten kann ?
Mein potentieller Arbeitgeber ist über die Eintragung informiert, sollte ich dennoch die Erlaubnis nach $34c bekommen würde er mich trotzdem einstellen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
es besteht dann ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO
, sofern der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist. Hieran fehlt es, wenn er keine Gewähr dafür bietet, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Der Gesetzgeber hat in § 34 c Abs. 2 GewO
Regelbeispiele aufgeführt, bei deren Vorliegen regelmäßig die Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Dies ist der Fall bei einer rechtskräftigen Verurteilung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer Insolvenzstraftat. Nachdem Sie wegen StGB § 283 b Abs.1 Nr.2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 StGB
und damit einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, liegt ein Regelfall gem. § 34 c Abs. 2 GewO
vor, so dass die Behörde aufgrund der einschlägigen Verurteilung zunächst Ihre Unzuverlässigkeit annehmen wird. Der Grundsatz, dass im Falle einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat eine Unzuverlässigkeit vorliegt, gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr kann es Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt. Durch geeigneten Vortrag besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Unzuverlässigkeitsprognose zu entkräften, so dass hiernach die Erlaubnis erteilt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger