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Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis nach Insolvenz - Gefahr für neue Stelle

23. Juli 2009 13:37 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die folgende Problematik. Nach langer Zeit des freiberuflichen Arbeitens habe ich nun ein Stellenangebot einer großen Bank wie auch eines einer großen Versicherung erhalten. Gerne möchte eines der beiden annehmen, weil es mit sehr guten Perspektiven und hohem Gehalt verbunden wäre.

Für die Ausübung der Stelle benötige ich aber eine Zulassung nach $34c und $34d der Vermittlerrichtlinie. Soweit auch kein Problem dachte ich und habe mir für meine Firma eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erstellen lassen sowie meine Auskünfte von SCHUFA und creditreform schicken lassen. Alles sauber und in bester Ordnung.

Nur musste ich leider feststellen, dass in meinem Führungszeugnis sich ein Eintrag befindet. Und zwar war ich bis März 2005 Geschäftsführer einer GmbH, die leider Insolvenz anmelden musste.

Nun befindet sich der folgende Eintrag im Führungszeugnis:

Tat: Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen und Bankrott

StGB $283b Abs.1 Nr.2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6, $53, $14 Abs. 2, Nr. 1, GmbHG $64 Abs. 1, $84 Abs. 1, Nr. 2
120 Tagessätze zu je 30€ Geldstrafe.

Ich habe die Strafe damals direkt bezahlt und dachte damit wäre es abgeschlossen.

Tat am: 26.03.2005; rechtskräftig seit 27.03.2008

Wann nun werden diese Einträge aus Führungszeugnis und Zentralregister gelöscht ? Und vor allem: Gibt es eine Möglichkeit der vorzeitigen Löschung ?

Wie ist dies einzuschätzen ? Gefährdet dies meine Zulassung nach $34c der Versicherungsvermittlerrichtlinie oder gar meine neue Stelle ?

Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.

23. Juli 2009 | 15:51

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Die Eintragung der Geldstrafe in ihr Führungszeugnis wegen der Verurteilung nach §§ 283b Abs.1 Nr.2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 ,53 STGB, § 14 Abs. 2, Nr. 1 , 64 Abs. 1 , 84 Abs. 1, Nr. 2 StGB wird gem. § 34 BZRG drei Jahre, gerechnet nach dem Tag der Verurteilung, gelöscht werden. In Ihrem Fall wird die Eintragung daher bis zum dem Jahre 2011 in ihrem Führungszeugnis bestehen bleiben. In dem Bundeszentragregister wird die Eintragung 10 Jahre bestehen bleiben (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ).

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, in besonderen Härtefällen abweichend von der gesetzlichen Fristenregelung eine Registervergünstigung zu gewähren. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei dem Bundesamt für Justiz gestellt werden. In dem Antrag werden detailiert Ihre persönlichen Gründe, also insbesondere die einmalige Chance zum beruflichen Wiedereinstieg und "Härten" dargelegt werden müssen. Es wird allerdings fraglich sein, ob allein die Tatsache, dass Sie eine konkrete Anstellung in Aussicht haben und ggf. langjährig arbeitslos waren hinreichende Erfolgsaussichten begründen werden.

Weiterhin wird die Eintragung im Führungszeugnis sowie im Bundeszentralregister Ihre Erlaubnis nach § 34 c GewO beeinträchtigen. So ist nach § 34 Abs. 2 GewO die Erlaubnis für Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen einer INSOLVENZSTRAFTAT rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem bestimmt die EU-Vermittlerrichtlinie, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einen guten Leumund besitzen müssen. Als Mindestanforderung dürfen sie nach Artikel 4 der Verordnung nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2009 | 19:22

Sehr geehrte Frau Petry,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Was meinen Sie denn damit, dass die Eintragung meine Erlaubnis beeinträchtigen wird ? Also ist es dennoch möglich diese Erlaubnis zu bekommen, damit ich meine neue Stelle antreten kann ?

Mein potentieller Arbeitgeber ist über die Eintragung informiert, sollte ich dennoch die Erlaubnis nach $34c bekommen würde er mich trotzdem einstellen.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2009 | 12:06

Sehr geehrter Fragesteller,

es besteht dann ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO , sofern der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist. Hieran fehlt es, wenn er keine Gewähr dafür bietet, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Der Gesetzgeber hat in § 34 c Abs. 2 GewO Regelbeispiele aufgeführt, bei deren Vorliegen regelmäßig die Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Dies ist der Fall bei einer rechtskräftigen Verurteilung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer Insolvenzstraftat. Nachdem Sie wegen StGB § 283 b Abs.1 Nr.2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 StGB und damit einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, liegt ein Regelfall gem. § 34 c Abs. 2 GewO vor, so dass die Behörde aufgrund der einschlägigen Verurteilung zunächst Ihre Unzuverlässigkeit annehmen wird. Der Grundsatz, dass im Falle einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat eine Unzuverlässigkeit vorliegt, gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr kann es Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt. Durch geeigneten Vortrag besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Unzuverlässigkeitsprognose zu entkräften, so dass hiernach die Erlaubnis erteilt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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