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Einstweilige Anordnung Unterhalt u. ZGA-Anspruch

| 5. Januar 2008 17:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit April 2004, nach 33-jähriger Ehe, lebe ich getrennt und habe im März 2005 die Scheidung eingereicht.
Da es während dieser Zeit keine gütliche Einigung zum Trennungsunterhalt u. Zugewinn gab, erfolgte im November 2005
die Klage im Scheidungsverbund wegen Stufenklage auf Abgabe der EV und Zahlung von ZGA.

Seitdem gibt es bis zum heutigen Zeitpunkt ständige Schriftsatz-erwiderungen, -verlängerungen bzw. Terminverschiebungen und die
Anwälte meinen, daß der Richter "entscheidungsfaul" sei, aber
meine finanzielle Lage ist äußerst angespannt.

2004 erhielt ich einen Teilbetrag unseres Vermögens, den ich
für eine Rentenversicherung anlegte.
Mein Mann besaß zu dem damaligen Zeitpunkt eine 6-stellige
Zahl an Barvermögen, die Hälfte unseres gemeinsamen Wohneigentums (ich trage aber alle Fixkosten allein), das
Grundstück unseres Betriebes und hat inzwischen sich ein neues
Haus gebaut.

Ich lebe seit 2005 von ALG bzw. Krankengeld, da mein Mann mir
mein Arbeitsverhältnis kündigte und mit 57 sind trotz meiner
Erwerbsbemühungen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt gering.

1. Kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt werden, damit ich einen Abschlag des mir zustehenden
ZGA-Anspruches bzw. Unterhaltes bekomme?

2. Was kann ich tun, damit diese Verfahren beschleunigt werden?


Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.

5. Januar 2008 | 17:19

Antwort

von


(2984)
Damm 2
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Sehr geehrte Ratsuchende,


der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung kann gestellt werden Sie müssen dann aber noch, da Sie ja bereits seit 2005 in den engen finanziellen Möglichkeiten leben, die Eilbedürftigkeit näher darlegen.


Die zweite Frage ist schwieriger zu beantworten,da die Möglichkeiten, ein Verfahren zu beschleunigen, so gut wie gar nicht bestehen. Zwar könnten Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter stellen, wenn tatsächlich das Verfahren "verbummelt" wird; allerdings wird der Richter dazu angehört werden, so dass dann wieder einige Zeit zusätzlich vergehen wird.

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, außerhalb des Beschwerdeverfahrens mit dem Direktor des Amtsgerichtes ein Gespräch zu suchen und diesen bitten, dass Verfahren an einem Kollegen zu übertragen.

Eine andere Möglichkeit wäre dann nur noch, mit der Gegenseite einen Vergleich zu vereinbaren, um damit das Verfahren zu beenden. Sicherlich werden Sie bei einem solchen Vergleich Zugeständnissse machen müssen, was aber wirtschaftlich sinnvoll sein kann, wenn Sie dafür die Ansprüche dann zeitnah durchsetzen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2008 | 16:28

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,

ich bedanke mich herzlich für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Meine finanzielle Bedürftigkeit seit 2005 kann ich begründen,
da ich jetzt nur vom ALG lebe oder muß ich meine angelegte
Rentenversicherung auflösen?

Vielen Dank.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2008 | 17:24

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Rentenversicherung müssen Sie nicht auflösen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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