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Einstweilige Anordnung / Anhörungstermin / Aufenthaltsbestimmun

| 1. Mai 2025 17:50 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


18:43

Hallo ,

folgender Sachverhalt .

Ich und meine Ex Lebenspartnerin leben noch in einer gemeinsamen Wohnung mit 12 jährigen Kind.
Meine Ex Lebenspartnerin hat schon eine eine neue Wohnung und will mit dem Kind dort einziehen.
Wir haben gemeinsames Sorgerecht und nicht verheiratet.

Nun hat der Anwalt meiner EX einen Antrag auf Einstweilige Anordnung eingereicht beim Familiengericht . Ich habe gestern erst von dem Antrag und dem Anhörungstermin erfahren . In einer Woche ist schon ein Anhörungstermin beim Familiengericht. Also ich habe keine Zeit mich viel vorzubereiten . Der Antrag baut im Wesentlichen nur auf Lügen und Unwahrheiten auf. In drei Tagen muss ich mit dem Kind noch zum Jugendamt , da das Jugendamt mit dem Kind sprechen will und das Jugendamt auch angehört wird.

Wie kann ich mich jetzt wehren ? Wird nach der Anhörung direkt eine Beschluss getroffen ? und wenn ja , kann ich hier Einspruch einlegen oder wie kann ich gegen diese Lügen und Unwahrheiten im Antrag vorgehen ? welche Möglichkeiten habe ich .

Vielen Dank

1. Mai 2025 | 18:17

Antwort

von


(743)
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63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben .

In Ihrem Fall läuft derzeit ein Verfahren auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht, bei dem kurzfristig über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr gemeinsames Kind entschieden werden kann. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte und Ihre Möglichkeiten:
1. Was passiert bei der Anhörung?
• Das Gericht prüft die Anträge, hört beide Elternteile, das Jugendamt und gegebenenfalls einen Verfahrensbeistand an.
• Das Kind wird in der Regel ohne die Eltern vom Gericht angehört, um sich ein eigenes Bild zu machen.
• Ziel ist oft eine gütliche Einigung. Gelingt dies nicht, kann das Gericht direkt im Anschluss einen Beschluss fassen.
2. Wie können Sie sich wehren?
• Bereiten Sie sich vor, indem Sie alle Beweise und Zeugen sammeln, die Ihre Sichtweise stützen.
• Widerlegen Sie die Lügen und Unwahrheiten im Antrag Ihrer Ex-Partnerin konkret und sachlich im Termin.
• Das Jugendamt wird mit dem Kind sprechen und auch Ihre Sicht hören – schildern Sie dort ruhig und sachlich Ihre Position.
• Sie können auch ohne Anwalt Stellung nehmen, jedoch kann Ihnen ein Anwalt kurzfristig helfen, Ihre Argumente besser zu präsentieren.
3. Was tun, wenn der Beschluss direkt kommt?
• Ein Beschluss zur einstweiligen Anordnung ist zunächst nur eine vorläufige Regelung.
• Gegen den Beschluss können Sie in der Regel Beschwerde einlegen, insbesondere wenn es um das Sorgerecht oder den Aufenthalt des Kindes geht.
• Die endgültige Entscheidung fällt erst im Hauptsacheverfahren, das noch folgt – Sie können also weiterhin Beweise vorlegen und Ihre Sicht darlegen.
4. Umgang mit falschen Angaben im Antrag
• Falsche Angaben vor Gericht können schwerwiegende Konsequenzen für die Gegenseite haben, wenn Sie diese nachweisen können.
• Weisen Sie das Gericht im Termin sachlich auf die Unwahrheiten hin und bieten Sie Beweise an.
• Wenn es sich um schwerwiegende Verleumdungen handelt, können Sie gegebenenfalls auch Unterlassungsansprüche prüfen lassen.

Fazit:
Bereiten Sie sich gut auf den Termin vor, sammeln Sie Beweise und bleiben Sie sachlich. Nach der Anhörung kann das Gericht direkt entscheiden, aber Sie haben das Recht auf Beschwerde. Die Entscheidung ist zunächst nur vorläufig – im Hauptverfahren können Sie weiter gegen die Vorwürfe vorgehen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2025 | 18:40

Hallo ,
Eine wichtige Frage hätte ich noch.
Angenommen meine Ex Partnerin bekommt durch die Einstweilige Anordnung und der Anhörung das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig durch Beschluss zugesprochen .

Nun kommt es: Könnte Sie dann aufgrund des vorläufigen Beschlusses auf Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts "UNTERHALTSANSPRÜCHE" gegen mich geltend machen ?

Vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2025 | 18:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Unterhaltsansprüche können immer geltend gemacht werden wenn das Kind bei einem der Kindeseltern wohnt. Dies geht auch nach einem gerichtlichen Beschluss .

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2025 | 19:03

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