Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich darf der Versorger bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Stromversorgung unterbrechen lassen.
Er muss dies jedoch vier Wochen vorher androhen. Zudem muss er den Beginn der Versorgungsunterbrechung dem Kunden drei Werktage im Voraus ankündigen.
Eine Stromsperre darf aber nicht angeordnet werden, wenn die Folgen der
Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
In Ihrem Fall rate ich Ihnen, dass Sie dringend das Gespräch mit dem Versorger suchen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie die Rechnung auf jeden Fall binnen einer sehr kurzen Frist zahlen. Unabhängig davon teilen Sie dem Stromversorger mit, dass Sie bzw. Ihre Mutter gar nicht Inhaber des betroffenen Anschlusses sind und dass der Inhaber des betroffenen Anschlusses stets und pünktlich die Stromrechnungen gezahlt hat. Weiterhin sollten Sie darauf hinweisen, dass die Stromsperrung zu unverhältnismäßig hohen Vermögenseinbußen führen kann, da der Inhaber für seine berufliche Tätigkeit zwingend auf den Strom angewiesen ist.
Schließlich teile Sie dem Versorger mit, dass Sie eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht erwirken werden, wenn der Versorger Ihnen nicht verbindlich mitteilt zunächst von der Stromsperrung abzusehen.
Sie können Tatsächlich beim Gericht selbst eine sogenannte "Einstweilige Verfügung" beantragen. Dadurch kann das Gericht die Fortsetzung der Stromlieferung erzwingen. Gemäß §§ 936
, 920
III ZPO können Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären. Dass heißt, Sie können direkt am Amtsgericht die Erklärung abgeben, dass Sie eine einstweilige Verfügung beantragen. Zur Begründung geben Sie an: anderer Anschlussinhaber und Stromsperrung unverhältnismäßig wegen zu erwartender Einbußen. Insbesondere bei Betroffenheit von im Haushalt lebenden Kindern kann eine Unverhältnismäßigkeit der Stromsperrung angenommen werden.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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