Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aus der Ihnen zugestellten Angrenzerbenachrichtigung müsste sich eigentlich ergeben, dass Sie den Bauantrag und die Vorlagen bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung einsehen können.
Während dieser Frist sind Sie berechtigt, Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Diese müssen schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.
Die Einwendungen sollten konkret auf die verletzten öffentlich-rechtlichen Bezug nehmen.
Widerspruch können Sie dann gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung einlegen bzw. bei der Baubehörde oder beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Baustopp stellen.
Diese Anträge haben jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte verletzt.
Festsetzungen der Bebauungspläne hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§§ 2 ff BauNVO
) sind nachbarschützend. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO
) haben nur objektiv rechtlichen Charakter, vermitteln also kein subjektiv-öffentliches Recht, ausgenommen, wenn sie nach den Festsetzungen des Plans im konkreten Fall ausnahmsweise drittschützend sein sollen. Dies liegt in der Einschätzungskompetenz der Gemeinde und müsste sich aus dem Bebauungsplan ergeben.
Besondere Bedeutung hat das Rücksichtnahmegebot, das bei der Verwirklichung von Vorhaben ggf. verlangt, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
In diesem Zusammenhang wäre die von Ihnen angesprochene Überdimensionierung und der damit verbundenen verminderten Sonneneinstrahlung auf Ihr Grundstück.
Eine abschließende Beurteilung, welche konkreten Erfolgsaussichten für Sie bestehen, kann im Rahmen dieses Forums nicht gegeben werden, weil hierzu die genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls notwendig ist. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen. Eine ins Blaue hinein abgegebene Beurteilung wäre nicht seriös.
Sie sollten daher die Erfolgsaussichten von einem Kollegen prüfen lassen. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider konnte ich mit Ihrer Antwort so richtig nichts anfangen. Es ist uns bewusst, dass wir innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen müssen.
Zu meinem besseren Verständnis hier noch mal meine Gegenfragen:
Ist die Gemeinde unsere einzige Anlaufstelle oder können wir den Einspruch auch direkt an das Landratsamt weiterleiten?
Was Verstehen Sie unter folgendem Ausführung :
Festsetzungen der Bebauungspläne hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§§ 2 ff BauNVO
) sind nachbarschützend. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO
) haben nur objektiv rechtlichen Charakter, vermitteln also kein subjektiv-öffentliches Recht, ausgenommen, wenn sie nach den Festsetzungen des Plans im konkreten Fall ausnahmsweise drittschützend sein sollen. Dies liegt in der Einschätzungskompetenz der Gemeinde und müsste sich aus dem Bebauungsplan ergeben.
Was ist der Inhalt in dem von Ihnen Aufgeführten „Rücksichtnahmegebot“ und wie kann ich daraus einen konkreten Einspruch formulieren?
Wie bereist beschrieben plant der Nachbar eine 35% Überschreitung der baulichen Nutzung. Der Wert scheint mir unverhältnismäßig hoch zu sein. Ist dies nicht „sittenwidrig“ wenn die Gemeinde einen so hohen Wert von 35 % iger Überschreitung genehmigt?
Können Sie mir konkrete Formulierungen geben die ich in den Einspruch einbauen kann.
Über eine rasche Antwort währe ich Ihnen sehr Dankbar
Mit freundlichen Grüßen
DH
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Einwendungen müssen Sie gegenüber der Gemeinde vorbringen.
Als besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme wird insbesondere der § 15
Baunutzungsverordnung (BauNVO) angesehen. Er bestimmt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ansonsten zulässige Vorhaben unzulässig sind, wenn sie - nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder - wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind oder - wenn sie sich solchen Belästigungen oder Störungen aussetzen.
Da Sie gegen die Baugenehmigung des Nachbarn nur vorgehen können und klagebefugt sind, wenn nachbarschützende Normen verletzt sind, ist insoweit ein Verstoß gegen eine drittschützende Norm festzustellen.
Vor diesem Hintergrund habe ich ausgeführt, dass die Festsetzungen der B-Pläne hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Kleinsiedlungsgebiet, reines Wohngebiet, allgmeines Wohngebiet etc.)nachbarschützend sind.
Die konkrete Formulierung Ihres Einspruchs würde hier den Rahmen sprengen.
Insoweit biete ich Ihnen an, mir die nötigen Unterlagen per E-Mail oder Fax zukommen zu lassen. Ich würde dann auf Sie wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Fax: 040/312784
Tel: 040/31797380
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Einwendungen müssen Sie gegenüber der Gemeinde vorbringen.
Als besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme wird insbesondere der § 15
Baunutzungsverordnung (BauNVO) angesehen. Er bestimmt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ansonsten zulässige Vorhaben unzulässig sind, wenn sie - nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen oder - wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind oder - wenn sie sich solchen Belästigungen oder Störungen aussetzen.
Da Sie gegen die Baugenehmigung des Nachbarn nur vorgehen können und klagebefugt sind, wenn nachbarschützende Normen verletzt sind, ist insoweit ein Verstoß gegen eine drittschützende Norm festzustellen.
Vor diesem Hintergrund habe ich ausgeführt, dass die Festsetzungen der B-Pläne hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Kleinsiedlungsgebiet, reines Wohngebiet, allgmeines Wohngebiet etc.)nachbarschützend sind.
Die konkrete Formulierung Ihres Einspruchs würde hier den Rahmen sprengen.
Insoweit biete ich Ihnen an, mir die nötigen Unterlagen per E-Mail oder Fax zukommen zu lassen. Ich würde dann auf Sie wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Fax: 040/312784
Tel: 040/31797380
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg