Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie als stille Beteiligte nur ein Einsichtsrecht gegenüber der Golfanlagen GmbH. Nur in Ausnahmefällen kann ein Einsichtsrecht auch gegenüber dem Tochterunternehmen gegeben sein (BGH, Urteil vom 16-01-1984 - II ZR 36/83
(München)). Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund kann z.B. der Verdacht einer Straftat sein. Ein wichtiger Grund kann nur gegeben sein, wenn Ihr Interesse konkret gefährdet ist. Eine solche Gefährdungslage ist hier nicht zu erblicken.
Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn dies in den Gesellschaftsverträge geregelt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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