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Einsichtsrechts als atypisch stiller Gesellschafter

| 17. Juni 2014 20:09 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Hallo,
ich habe eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung an einer Golfanlagen GmbH.Diese wiederum gründete mit einer dritten Person (Beteiligungsverhältnis jeweils 50%) die Gastro GmbH zum Betrieb unseres Clubrestaurants. Habe ich ein Einsichtsrecht als atypisch stiller Gesellschafter der Golfanlagen GmbH in die Bilanz bzw. Bücher der Gastro GmbH, denn dies wurde mir verweigert.
Danke im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie als stille Beteiligte nur ein Einsichtsrecht gegenüber der Golfanlagen GmbH. Nur in Ausnahmefällen kann ein Einsichtsrecht auch gegenüber dem Tochterunternehmen gegeben sein (BGH, Urteil vom 16-01-1984 - II ZR 36/83 (München)). Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund kann z.B. der Verdacht einer Straftat sein. Ein wichtiger Grund kann nur gegeben sein, wenn Ihr Interesse konkret gefährdet ist. Eine solche Gefährdungslage ist hier nicht zu erblicken.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn dies in den Gesellschaftsverträge geregelt wurde.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2014 | 10:09

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