Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach Ihrer Schilderung dürfen Sie das dienende Grundstück zu 3m als Zugang zu Ihrem Grundstück nutzen. Dieses Recht wurde auch im Grundbuch eingetragen. Über die Jahre nutzen Sie aufgrund der Gegebenheiten mehr als die eingetragenen 3m. Nun hat sich über diese erweitere Nutzung, die 1999 von dem Eigentümer des dienenden Grundstückes mündlich genehmigt wurde, eine Unstimmigkeit ergeben. Der Eigentümer möchte, dass Sie die erweiterte Nutzung unterlassen.
2. Vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen und der Sichtung der tatsächlichen Gegebenheiten erscheint die Rechtslage für den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu sprechen. Das bedeutet, dass Ihnen das Recht zusteht, 3m des dienenden Grundstücks als Weg zu Ihrem Grundstück zu nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht im Grundbuch festgelegt. Nach der eingetragenen Grunddienstbarkeit dürfen Sie 3m als Weg nutzen und ausbauen, § 1018 BGB
. Jede weitere Nutzung ist aus Kulanz des Eigentümers des dienenden Grundstücks anzusehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es über die Erweiterung der Grunddienstbarkeit eine schriftliche Vereinbarung gegeben hätte, die zur Eintragung ansteht. Dann könnte ein Anspruch auf Eintragung der Erweiterung der Grunddienstbarkeit aufgrund des erweiterten schuldrechtlichen Vertrages bestehen. Das scheint aber nicht der Fall zu sein.
3. Wenn der Eigentümer nun den Rückbau von kostenintensiven Maßnahmen verlangt, kann Ihnen gegebenenfalls ein Schadensersatz zustehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Baumaßnahmen in Absprache mit dem Eigentümer erfolgt sind und daher die Kosten des Rückbaus zu Lasten des Eigentümers gehen müssen. Hier müssen Sie Nachweise dafür erbringen, dass der Gegner den Baumaßnahmen in der erweiterten Form zugestimmt hat und darin die Zustimmung zur Erweiterung der Grunddienstbarkeit liegt. Können Sie dafür keine Nachweise erbringen, ist der Gegner rechtlich gesehen in der Lage, den Rückbau zu verlangen, weil Sie tatsächlich mehr Grund nutzten, als Ihnen durch die eingetragene Grunddienstbarkeit gewährt wird.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Hallo,
ich möchte meine o.a. Ausführungen konkretisieren:
im GB ist eine wage Formulierung gefunden worden "...am südl. Rand in einer Breite von 3 m zu gehen...", auch der beigelegte Plan zeigt keine direkte Grenzbebauung mit dem Weg. Zudem ist Jahrzehnte vor der GB- Eintragung, zum Zeitpunkt der Eintragung bis dato (30J. nach GB- Eintragung) der Weg um die ca. 1m von GG entfernt angelegt! Voreigentümer und Eigentümer waren mit Nutzung und Einrichtung einvertanden.
Die Nutzbreite beträgt nach wie vor 3m. Daher ist eigentlich nicht von einer Verlegung der Ausübungsstelle zu sprechen, denn sie war ja schon immer dort wo sie auch heute ist, sondern nur von einer blossen Regelung der Ausübung, die nicht eintragungsbedürftig ist und trotzdem Bestand hat. Gibt es vergleichbare Fälle, Urteile oder Verweise darauf?
Der BGH hat in einem Fall entschieden, dass die im Grundbuch festgelegte Ausübungsstelle durch eine tatsächlich andere Ausübung nicht verlegt wird. Somit wäre auch die bisher erweiterete Nutzung, die von allen Parteien akzeptiert war, lediglich aus Kulanz gestattet gewesen, http://209.85.135.104/search?q=cache:jG8eVacPnBsJ:www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php%3Fu_id%3D124170+%C3%A4nderung+weg+wegerecht+urteil&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
Eine weitere Aussage kann nur getroffen werden, wenn sämtliche Unterlagen gesichtet werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin