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Einseitiges Verändern der Wegeführung

14. Februar 2008 21:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Einseitiges Verändern der Wegeführung
Ich besitze seit 1992 ein Hinterliegergrundstück mit Einfamilienhausbebauung. Die einzig mögliche Erschließung verläuft über einen Weg des Vorderliegers (nur Zuwegung). Dort ist ein 3m breiter Weg, von der Grundstücksgrenze an, seit 1975 im Grundbuch eingetragen (zum Begehen oder Befahren mit KFZ, Anlage und Unterhaltung ist mir ausschließlich zugewiesen). Seit 1992 ist auch eine Baulast (er hat eine Herstellung und Benutzung eines Weges zu dulden ) über 5m (!!!) von der GG an eingetragen. Der Weg ist ca. 30 m lang und führt zu einer öffentl. Strasse.

Der Besitzer des belasteten Grundstücks wechselte nach meinem Kauf in 1995, mit bei ihm bereits durch die Vorbesitzer eingetragener Baulast und Grunddienstbarkeit; es erfolgte eine Vermietung des Gebäudes, keine Eigennutzung.

Die Weganlage (Kiesweg) ist wohl seit 1975, aber gewiss seit 1992 jedoch mit ca. 1,10 m Abstand (wegen eines im Auftrag des Eigentümers gepflegten Blumenbeetes) von der GG in 3,5 m Breite vorhanden. 2000 habe ich den Weg in dieser Breite mit Schotter befestigt und die Fortführung des Weges auf meinem Grundstück diesen Gegebenheiten angepasst. D. h. die Toreinfahrt , Pforte und Garage auf meinem Grundstück sind mit ca. 1m Abstand zur GG in einer Breite bis zum Wegende ca. 4,5 m massiv eingebaut.

Mit der Zeit bildete sich eine doppeltrichterförmige Wegführung aus, da im Einfahrtsbereich aufgrund des Winkels und durch gegenüber parkende PKW dies erfordert.

Zudem wurde der Weg seit 2003 wegen des in der Wegmitte seitlich eingerichteten Stellplatzes auch von Bewohnern des belasteten Grundstückes genutzt.

In 2004 wurde des Beet vom Besitzer des belasteten Grundstücks an der GG grob auf ca. 50 cm reduziert, jedoch nicht als Weg angelegt.

Bis 2008 war die Wegbreite und Führung unstrittig, der Besitzer des belasteten Grundstücks stimmte mündlich der Weganlage mit Schotter in 1999 zu.

Eine Angleichung der Grunddienstbarkeit an die Baulast und damit an die reale Ausführung des Weges seit 1974 erfolgte bislang nicht.

Der Streitpunkt:
Seit 2008 versucht der Besitzer des belasteten Grundstücks mir die Nutzung der über die grundbuchliche 3m hinausgehenden Fläche zu untersagen. Er verlangt den Umbau des Weges und meines Tores sowie die Weganlage auf dem Beet an der Grundstücksgrenze.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Nach Ihrer Schilderung dürfen Sie das dienende Grundstück zu 3m als Zugang zu Ihrem Grundstück nutzen. Dieses Recht wurde auch im Grundbuch eingetragen. Über die Jahre nutzen Sie aufgrund der Gegebenheiten mehr als die eingetragenen 3m. Nun hat sich über diese erweitere Nutzung, die 1999 von dem Eigentümer des dienenden Grundstückes mündlich genehmigt wurde, eine Unstimmigkeit ergeben. Der Eigentümer möchte, dass Sie die erweiterte Nutzung unterlassen.
2. Vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen und der Sichtung der tatsächlichen Gegebenheiten erscheint die Rechtslage für den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu sprechen. Das bedeutet, dass Ihnen das Recht zusteht, 3m des dienenden Grundstücks als Weg zu Ihrem Grundstück zu nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht im Grundbuch festgelegt. Nach der eingetragenen Grunddienstbarkeit dürfen Sie 3m als Weg nutzen und ausbauen, § 1018 BGB . Jede weitere Nutzung ist aus Kulanz des Eigentümers des dienenden Grundstücks anzusehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es über die Erweiterung der Grunddienstbarkeit eine schriftliche Vereinbarung gegeben hätte, die zur Eintragung ansteht. Dann könnte ein Anspruch auf Eintragung der Erweiterung der Grunddienstbarkeit aufgrund des erweiterten schuldrechtlichen Vertrages bestehen. Das scheint aber nicht der Fall zu sein.
3. Wenn der Eigentümer nun den Rückbau von kostenintensiven Maßnahmen verlangt, kann Ihnen gegebenenfalls ein Schadensersatz zustehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Baumaßnahmen in Absprache mit dem Eigentümer erfolgt sind und daher die Kosten des Rückbaus zu Lasten des Eigentümers gehen müssen. Hier müssen Sie Nachweise dafür erbringen, dass der Gegner den Baumaßnahmen in der erweiterten Form zugestimmt hat und darin die Zustimmung zur Erweiterung der Grunddienstbarkeit liegt. Können Sie dafür keine Nachweise erbringen, ist der Gegner rechtlich gesehen in der Lage, den Rückbau zu verlangen, weil Sie tatsächlich mehr Grund nutzten, als Ihnen durch die eingetragene Grunddienstbarkeit gewährt wird.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2008 | 18:57

Hallo,
ich möchte meine o.a. Ausführungen konkretisieren:
im GB ist eine wage Formulierung gefunden worden "...am südl. Rand in einer Breite von 3 m zu gehen...", auch der beigelegte Plan zeigt keine direkte Grenzbebauung mit dem Weg. Zudem ist Jahrzehnte vor der GB- Eintragung, zum Zeitpunkt der Eintragung bis dato (30J. nach GB- Eintragung) der Weg um die ca. 1m von GG entfernt angelegt! Voreigentümer und Eigentümer waren mit Nutzung und Einrichtung einvertanden.
Die Nutzbreite beträgt nach wie vor 3m. Daher ist eigentlich nicht von einer Verlegung der Ausübungsstelle zu sprechen, denn sie war ja schon immer dort wo sie auch heute ist, sondern nur von einer blossen Regelung der Ausübung, die nicht eintragungsbedürftig ist und trotzdem Bestand hat. Gibt es vergleichbare Fälle, Urteile oder Verweise darauf?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2008 | 17:50

Der BGH hat in einem Fall entschieden, dass die im Grundbuch festgelegte Ausübungsstelle durch eine tatsächlich andere Ausübung nicht verlegt wird. Somit wäre auch die bisher erweiterete Nutzung, die von allen Parteien akzeptiert war, lediglich aus Kulanz gestattet gewesen, http://209.85.135.104/search?q=cache:jG8eVacPnBsJ:www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php%3Fu_id%3D124170+%C3%A4nderung+weg+wegerecht+urteil&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de

Eine weitere Aussage kann nur getroffen werden, wenn sämtliche Unterlagen gesichtet werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
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