Mehrmals habe ich gehört, dass nach höchstrichterlichen Entscheidungen die Einschaltung eines Inkassounternehmens in einem Mahnverfahren unter Kaufleuten unzulässig ist.
Stimmt das?
Auf welche Entscheidung lässt sich konkret Bezug nehmen?
Wie kann ich in einem gerichtlichen Verfahren gegen das Einschalten eines Inkassounternehmens unter Kaufleuten argumentieren und berechnete Inkasso-Gebühren ablehnen?
diese Auffassung stimmt nicht; auch bei Forderungsstreitigkeiten unter Kaufleuten ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens - wenn man sich denn davon wirklich Erfolg verspricht und nicht doch lieber gleich einen Rechtsanwalt einschaltet - dem Grunde nach zulässig.
Anders ist die Erstattungspflicht dieser Kosten zu bewerten:
Denn schaltet man bei Misserfolg des Inkassounternehmens dann richtigerweise einen Rechtsanwalt ein, wird wegen des Verbotes der Kostenverdopplung nach dem anzuwendenen RVG die Erstattungsfähigkeit zu verneinen sein (OLG Dresden, Urt.v. 01.12.1993, Az.: 5 U 68/93
).
Eine genauere Argumentation ist im Rahmen der ERSTberatung ohne Kenntns aller Gesamtumstände nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller2. Juli 2011 | 13:27
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort.
Allerdings verstößt doch die Einschaltung eines Inkassobüros gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht des Gläubigers (§ 254 BGB
).
Damit könnte ich als Schuldner dann vor Gericht doch gegen eine mir auferlegte Berechnung eines Inkassobüros substantiiert argumentieren.
Für Ihre ergänzende fachliche Einschätzung danke ich im voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. Juli 2011 | 14:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
damit allein werden Sie nicht argumentieren können, da es gefestigte Rechtsprechung ist, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros keine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt.
Dieses wäre nur dann ein möglicher Ansatzpunkt, wenn der Schuldner die Zahlung signalisiert oder aber ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hat; hat der Schuldner aber "nur geschwiegen" oder auch sonst nicht reagiert, wird keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegen.