Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG gilt:
"Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen"
Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot indes zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, u.a. auch die Hintergründe der Sperre und das Interessse des Ausländers an der Einreise in die Bundesrepublik. Danach bestehen gute Chancen, die Einreisesperre durch Antrag aufheben oder jedenfalls verkürzen zu lassen, wenn Ihr Cousin unverschuldet in die Situation geriet und nun eine Arbeitsstelle in Deutschland hat.
An Ihrer Schilderung fällt auf, dass Sie angeben, ihm sei zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG darf dem Ausländer nämlich für die Dauer der Sperre kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Insofern würde ich empfehlen, zunächst die Richtigkeit der Information, dass eine Sperre vorliegen soll, bei den deutschen Behörden zu überprüfen und für den Fall, dass dies der Fall sein sollte, einen Antrag nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu stellen. Letzteres kann Ihr Cousin mit anwaltlicher Unterstützung tun, wozu ich raten würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Antwort
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