Sehr geehrter Ratsuchender,
den Vormieter werden Sie hier NICHT belangen können.
Hinsichtlichd er jetztigen Mieterin sollten Sie wie folgt vorgehen:
Zivilrechtlich sollten Sie Räumungs- und Zahlungsklage mit anwaltlicher Hilfe erheben, wobei bei der Zahlungsklage auch der Feststellungsantrag gestellt werden sollte, dass es sich um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung handelt.
Nur dann können Sie ggfs. im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Pfändungsfreigrenzen herabsetzen lassen, so dass Sie - trotz eventueller Vorpfändungen - ggfs. noch etwas Geld erhalten. Den Räumungstitel brauchen Sie ohnehin, um die Zwangsräumung ornehmen zu können.
Strafrechtlich können Sie natürlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Betrugsanzeige machen. Je nach eventuellen Vortaten kann es dann zu einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren kommen.
Allerdings sehe ich hier die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Denn es müsste der Mieterin nachgewiesen werden, dass sie BEI VERTRAGSSCHLUSS schon gewusst hat, dass sie die Zahlungen nicht wird leisten können. Dieser Nachweis wird nur dann geführt werden können, wenn weitere Tatsachen bekannt sind, aus der sich die Absicht ableiten lässt - allein die Zahlungseinstellung im laufenden Vertrag reicht nach der derzeitigen Rechtslage (leider) nicht aus.
Aber ein Versuch wird sich lohnen, so dass Sie die Anzeige auf jeden Fall machen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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