Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einliegerwohnung in Doppelhaushälfte/ Begrenzte Anzahl an Wohneinheiten

7. September 2021 11:24 |
Preis: 30,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir bauen gerade eine Doppelhaushälfte in Rheinland- Pfalz. Im Rahmen der Planung des Objekts haben wir uns dazu entschlossen, eine kleine Einliegerwohnung im Keller vorzusehen. Diese umfasst 1- Zimmer mit 22 m2 Wohnfläche und einem Badezimmer mit Dusche. Die Wohnung ist mit zwei Fenstern ausgestattet, besitzt einen eigenen Zugang und erfüllt auch sonst alle Anforderungen an eine eigene Wohneinheit.

Nun mussten wir allerdings mit Erschrecken feststellen, dass der Bebauungsplan der Gemeinde für dieses neu erschlossene Grundstücksgelände für Einfamilienhäuser 2 Wohneinheiten erlaubt und für eine Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit. Aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, wie für ein EFH mit gleicher Wohnfläche wie unsere DHH mehr Wohneinheiten zulässig sind.

Ich habe nun das Gespräch mit dem zuständigen Bauamt und dem Bürgermeister gesucht. Mit wurde mitgeteilt, dass ich einen Antrag auf Befreiung stellen müsse. Ich bräuchte mir aber eigentlich keine Hoffnung machen, da solche Anträge in der Regel abgewiesen würden.

Nun meine Frage: Welche Möglichkeiten hätte ich noch, um meine bereits in der Umsetzung befindliche Einliegerwohnung realisieren und sodann vermieten zu können? Habe ich rechtliche Möglichkeiten mit einer überzeugenden Argumentation gegen die Festlegung der Wohneinheiten im Bebauungsplan vorzugehen?

Was würde passieren, wenn ich die Wohnung vermiete und die Gemeinde davon Kenntnis erlangen würde?

Es erschließt sich mir nicht, wie Gemeinden sich beschweren über Wohnraummangel und im gleichen Zuge es untersagen, dass für eine DHH mit 155 m2 Wohnfläche und 21 m2 Wohnfläche im Keller nur 1 Wohneinheit vorgesehen ist.

Ich erhoffe mir von Ihnen einen Rat.

Vielen Dank im Voraus.

7. September 2021 | 12:58

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Außer einer Befreiung haben Sie hier aller Voraussicht leider keine realistischen und erfolgreichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen, also gegen den Bebauungsplan.
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen u. a. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden.

Sie als Bauherr oder Bauherrin haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift zu stellen.

In begründeten Fällen, in denen der Bebauungsplan eine Ausnahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abgewichen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und eine Befreiung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gründe für eine Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan:

- das Wohl der Allgemeinheit; einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden,
- die Befreiung ist städtebaulich vertretbar,
- die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.

Das ist leider in der Tat nur selten der Fall. Eine Ausnahme sehe ich hier zu meinem Bedauern nicht.

Würde dagegen verstoßen, so drohen empfindliche Bußgelder und eine Nutzungsuntersagung bzw. ein Baustopp.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2021 | 13:28

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für ihre Antwort. Leider habe ich mir sowas schon denken können. Ich kann und will mich aber ungern damit zufrieden geben. Allein aus finanziellen Aspekten erscheint es für uns enorm wichtig, diese zusätzlichen Einnahmen zu haben.

Unter Punkt 6 im Bebauungsplan heißt es:

"Um das gesamte Wohngebiet vor einer erhöhten Dichte und den damit verbundenen inneren Immissionsquellen zu schützen, wird zur Erreichung des städtebaulich gewünschten Charakter die Zahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten pro Doppelhaus und 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte begrenzt."

Wenn wir jetzt hinreichend begründen, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, ein Parkplatz geschaffen wird und niemand beeinträchtigt würde ( direkte Feldrandlage, kein Nachbar), würden sie unsere Chancen auf Befreiung ebenso gering einschätzen?

Würde die Gemeinde ihrer Meinung nach von der vermieteten Einliegerwohnung überhaupt Wind bekommen?

Vielen Dank im Voraus für die Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2021 | 09:27

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:

Gut, aus der Ferne kann man das kaum bis gar nicht beurteilen und ich würde auf jeden Fall die Chance nicht ungenutzt lassen, diesen Antrag auf Befreiung bei der Bauverwaltung zu stellen, selbst wenn die meinen, das würde so gut wie immer abgelehnt werden.

Ich meine auch, dass die Begründung von Ihnen durchaus tragbar sein kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER