Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Außer einer Befreiung haben Sie hier aller Voraussicht leider keine realistischen und erfolgreichen Möglichkeiten dagegen vorzugehen, also gegen den Bebauungsplan.
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen u. a. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden.
Sie als Bauherr oder Bauherrin haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift zu stellen.
In begründeten Fällen, in denen der Bebauungsplan eine Ausnahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abgewichen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und eine Befreiung auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Gründe für eine Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan:
- das Wohl der Allgemeinheit; einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden,
- die Befreiung ist städtebaulich vertretbar,
- die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
Das ist leider in der Tat nur selten der Fall. Eine Ausnahme sehe ich hier zu meinem Bedauern nicht.
Würde dagegen verstoßen, so drohen empfindliche Bußgelder und eine Nutzungsuntersagung bzw. ein Baustopp.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für ihre Antwort. Leider habe ich mir sowas schon denken können. Ich kann und will mich aber ungern damit zufrieden geben. Allein aus finanziellen Aspekten erscheint es für uns enorm wichtig, diese zusätzlichen Einnahmen zu haben.
Unter Punkt 6 im Bebauungsplan heißt es:
"Um das gesamte Wohngebiet vor einer erhöhten Dichte und den damit verbundenen inneren Immissionsquellen zu schützen, wird zur Erreichung des städtebaulich gewünschten Charakter die Zahl der Wohneinheiten auf 2 Wohneinheiten pro Doppelhaus und 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte begrenzt."
Wenn wir jetzt hinreichend begründen, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, ein Parkplatz geschaffen wird und niemand beeinträchtigt würde ( direkte Feldrandlage, kein Nachbar), würden sie unsere Chancen auf Befreiung ebenso gering einschätzen?
Würde die Gemeinde ihrer Meinung nach von der vermieteten Einliegerwohnung überhaupt Wind bekommen?
Vielen Dank im Voraus für die Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Gut, aus der Ferne kann man das kaum bis gar nicht beurteilen und ich würde auf jeden Fall die Chance nicht ungenutzt lassen, diesen Antrag auf Befreiung bei der Bauverwaltung zu stellen, selbst wenn die meinen, das würde so gut wie immer abgelehnt werden.
Ich meine auch, dass die Begründung von Ihnen durchaus tragbar sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen