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Einladung zur Eheschließung

| 20. November 2020 11:11 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eine italienische Staatsbürgerin und lebe/arbeite in Deutschland seit 2006. Mein Freund ist ein iranischer Staatsbürger und er lebt in dem Iran. Wir sind seit 6 Jahren zusammen, nun möchten wir heiraten damit er endlich zu mir nach Deutschland ziehen kann. Meine Frage an Sie: kann ich ein Visum zur Eheschließung beantragen und wenn ja wie soll ich vorgehen?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Partner/zukünftiger Ehemann ein Visum zum Zwecke der Eheschließung bei der deutschen Botschaft in Teheran beantragt.

Mit diesem Visum kann er nach Deutschland einreisen, mit Ihnen heiraten und sodann auch gleich bei Ihnen verbleiben. Als italienische Staatsangehörige haben Sie und Ihre Familienangehörigen das EU-Freizügigkeitsrecht, womit Ihr Ehemann mit Ihnen in Deutschland leben kann, ohne dass Sie weitere Voraussetzungen zu erfüllen haben. Wenn Sie Deutsche wären, wäre der Ehegattennachzug z.B. an die Voraussetzung des Nachweises der Deutschsprachkenntnisse Ihres Mannes geknüpft.

Sie haben alternativ jedoch auch die Möglichkeit in einem Drittland zu heiraten und sodann ohne besonderes Vorverfahren direkt mit Ihrem Mann nach Deutschland einzureisen. Im Rahmen des Freizügigkeitsrechts muss Ihrem Mann bedingungslos ein Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland mit Ihnen erteilt werden. So würden Sie das Verfahren zur Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung umgehen und gleich die Familienzusammenführung beantragen können.

Ich habe Ihnen ein Merkblatt der Deutschen Botschaft Teheran beigefügt. Aufgrund des genannten Freizügigkeitsrechts gilt die darin genannte Voraussetzung des Sprachzertifikats für Ihren Mann nicht - hierauf sollte Ihr Mann im Rahmen der Antragstellung bestehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein. Sollten Sie weitere Unterstützung in der Angelegenheit benötigen, kommen Sie gern auf mich zu.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Ergänzung vom Anwalt 20. November 2020 | 13:19

Da die Upload-Funktion derzeit nicht funktioniert, habe ich Ihnen das Merkblatt per E-Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 20. November 2020 | 13:31

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