Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Mit der „Einladung“ meinen Sie sicherlich eine Verpflichtungserklärung.
Diese wird wirksam, sobald sie bei der zuständigen Behörde eingeht und amtlich entgegengenommen worden ist. Damit ist sie für den Erklärenden auch verbindlich. Ein "Widerruf" oder eine "Rücknahme" der Verpflichtungserklärung ist leider nicht möglich.
Die Verpflichtungserklärung gilt ab Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. (Beispiel: von Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer Sprachenschule zu Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung)
Demnach gilt die Verpflichtungserklärung solange sich Ihre Schwägerin mit dem Sprachvisum in Deutschland aufhält.
Auch wenn es zu einer Trennung von Ihrer Frau kommt und Ihre Schwägerin auszieht, können Sie aufgrund der Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden.
Ihre Schwägerin ist nicht verpflichtet, weiterhin in Ihrer Wohnung zu bleiben. Muss sie jedoch öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, um eine Unterkunft zu finden, so wird bei Ihnen Regress genommen werden.
Ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 V AufenthG
,
§ 16 AufenthGStudium; Sprachkurse; Schulbesuch
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
so kann sie auch in andere Schengen-(Vollanwender) Staaten reisen. Nur mit einem nationalen Visum ist das nicht möglich.
Artikel 21 Schengener Durchführungsübereinkommen
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, die Sprachkurse zu bezahlen. Hier kommt es zivilrechtlich allein darauf an, wer Vertragspartner der Sprachschule ist.
Auch müssen Sie das Flugticket nicht umbuchen und dies bezahlen. Reist Ihre Schwägerin aber nicht rechtzeitig aus und verursacht dadurch Kosten (zum Beispiel durch Abschiebung und Abschiebungshaft) so können Sie sofern Sie auch eine Verpflichtung nach § 66 AufenthG
übernommen haben (dies ist üblicherweise der Fall bei einer Verpflichtungserklärung) dafür in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
danke, heißt dies, dass jetzt wo meine Frau sich eine andere Wohnung nimmt, meine Schwägerin doch problemlos dort leben kann oder? oder könnte meine Schwägerin auf stur stellen, sich eine Wohnung zuteilen lassen und alle drei -meine Frau & Baby und sie ziehen dort ein ?.
Desweiteren bin ich mir sicher, dass sie wieder Jan 2009 geht, da ihr Studium in Kolumbien wieder anfängt. Sie besitzt kein Geld, meine Frau wird wahrscheinlich Trennungsgeld bekommen.
Wer zahlt denn den Rückflug wenn sie freiwillig wieder abreisen will ? Ich , meine Nochfrau = ihre Schwester oder wer ?.Was passiert eigentlich wenn sie abgeschoben wird ? Wird sie dann nochmal nach Deutschland einreisen können ?
DAnke für Ihre Hilfe
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Ihre Schwägerin kann (zumindest innerhalb Deutschlands) hinziehen wohin sie möchte. Das verbietet das Gesetz nicht. Sie kann also auch mit Ihrer Frau zusammen ziehen.
Sie sind keinesfalls verpflichtet, den Rückflug zu bezahlen. Sie können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Ihre Schwägerin abgeschoben wird und der Staat zunächst die Flugkosten bezahlen muss. Dann würde bei Ihnen Rückgriff genommen werden. Im Falle einer Abschiebung wird zunächst eine unbefristete Wiedereinreisesperre erteilt, die auf Antrag (auch nachträglich) befristet werden kann. Voraussetzung dafür ist aber u.a., dass alle Abschiebungskosten bezahlt wurden. Eine Erteilung eines Besuchervisums wird kaum möglich sein, da die Rückkehrbereitschaft fehlt. Anders zu beurteilen wäre es beispielsweise, wenn ein Nachzugsanspruch z.Bsp. durch Eheschließung mit einem Deutschen entstünde.