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Einkommensteuer - Wie verhalte ich mich denn jetzt richtig ? Akteneinsicht

16. Dezember 2009 08:29 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich bitte um eine Beratung bzgl. nachstehenden Sachverhaltes:

In meiner Einkommensteuererklärung 2006 habe ich unter Einkünften aus Gewerbebetrieb Angaben gemacht, die auf Grundlage der EÜR basieren. Bei der Erstellung der Erklärung hat mir eine befreundete Steuerfachgehilfin geholfen. Es erfolgte eine relativ hohe Erstattung, da ich das Gewerbe zunächst als Nebenerwerb zu meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, später dann im Rahmen einer Existenzgründung aus ALGE I-Bezug als Kleingewerbe hauptgewerblich ausübte.
Im September 2009 bekam ich ein Schreiben des FA:

Anhörung nach § 91 AO
Dem FA ist bekannt geworden, dass Sie im Jahre 2006 diverse Schrottverkäufe getätigt haben. Die Einkünfte aus derartigen Verkäufen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. In Ihrer EST-Erklärung sind jedoch Einnahmen aus dieser Verkaufstätigkeit nicht angegeben worden.
Ich geben Ihnen hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme sowie ggfl. Vervollständigung Ihrer Angaben in den Erklärungen der jeweiligen Jahre.
Bitte beantworten Sie dem FA folgende Fragen:

Wie hoch waren die Einnahmen aus der Verkaufstätigkeit im Jahre 2006 bis heute?
Woher stammt das verkaufte Material?
Wie hoch waren ggfl.s die Beschaffungs- oder sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Verkaufstätigkeit.
Fristsetzung: Mitte Oktober 2009

Ich begab mich daraufhin zur Sachbearbeiterin und erklärte, dass die Verkäufe in meinen Gewinnen 2006+2007 enthalten seien.
Es wurde eine Gesprächsnotiz angefertigt und ich erhielt die Auskunft, dass eine Akteneinsicht nicht möglich sei, weil es sich um ein schwebendes Verfahren handele. Wenn ich aufgrund meiner Vorsprache nichts mehr höre, wäre die Angelegenheit geklärt.

Ende November 09 erhielt ich nun erneut ein Schreiben:
Für 2006 haben Sie in Ihrer Gewinnermittlung Betriebseinnahmen i.H. v. …….
erklärt. Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie aber mindestens Umsätze i.H. von …… getätigt.
Ich geben Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit zur Stellungnahme und Vervollständigung Ihrer Angaben innerhalb der o.g. Frist (21.12.2009).

Die Differenz zwischen meinen angegebenen Betriebseinnahmen und den vom FA ermittelten beträgt 1.520,00 Euro.

Leider habe ich das Problem, die Bekannte nicht (mehr) zu erreichen und mich um den Papierkram nie selbst gekümmert zu haben. Ich kann nicht ausschließen, dass ich evtl. einige Verkäufe nicht angegeben habe, jedenfalls komme ich anhand der Unterlagen nicht auf den vom FA ermittelten Betrag. Es könnte sein, dass – gerade zu Beginn der Tätigkeit – mir beim Umgang mit dem Bargeld ein paar Fehler unterlaufen sind. Außerdem habe ich festgestellt, dass ich im letzten Monat der hauptgewerblichen Tätigkeit (Januar 2007) überhaupt keine Gewerbeeinnahmen erklärt habe, was sicherlich mit meiner damaligen privaten Situation zusammen hang. Ich war seit meinem 14. Lebensjahr stets sozialversicherungspflichtig beschäftigt und einfach mit der gewerblichen Tätigkeit – besonders den sich daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen – vollkommen überfordert.

Fragen:

Wie verhalte ich mich denn jetzt richtig ?
Was passiert, wenn ich die Frist 21.12.09 versäume ?
Muss ich mit einer Rückforderung und möglicherweise einer Anzeige wg. Steuerhinterziehung rechnen ?
Macht es Sinn um eine Fristverlängerung zu bitten, oder direkt beim FA mit allen Unterlagen vorzusprechen ?
Kann es sein, dass jemand unter meinem Namen Schrottverkäufe
getätigt hat, der sein Gewerbe gar nicht angemeldet hat?
Ist es richtig, dass ich keinerlei Akteneinsicht erhalte und somit nicht nachprüfen kann, was das FA mir vorwirft?

Das Gewerbe habe ich inzwischen abgemeldet und arbeite wieder sozialversicherungspflichtig.

16. Dezember 2009 | 10:12

Antwort

von


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1. Akteneinsicht

Die AO gibt dem Beteiligten weder durch § 91 I 1 noch durch eine andere Vorschrift einen Anspruch auf Einsicht in die Akten, um auf diese Weise den aktenkundigen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen (BFH VII R 25/82 , BStBl. II 1985, 571 ).

Zwar ist die Gewährung von Akteneinsicht nicht ausgeschlossen, liegt aber im Ermessen der Finanzbehörde (BFH VII B 138/01 , BFH/NV 2003, 1356 mwN).

Aufgrund des laufenden Verfahrens wird daher das Finanzamt keine Akteneinsicht gewähren. Sie können hier einen förmlichen Antrag stellen. Die Ablehnung eines solchen Antrages stellt einen Veraltungsakt dar, der mit Einspruch und Klage anfechtbar ist (AEAO zu § 91 Nr. 4; BFH VII R 25/82 , aaO).

2. Mitwirkungspflicht

Gem. § 90 AO sind Sie als Beteiligter iSd. § 78 AO zur Mitwirkung zur Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes verpflichtet.

Gegenstand der. Mitwirkungspflicht ist der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt (Abs. 1 S. 1). Auch wenn Sie den Sachverhalt aufgrund der Nichterreichbarkeit Ihrer Bekannten nicht vollständig aufklären, bleiben Sie weiterhin zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.

Auch kann das Finanzamt nicht von der Anhörung absehen, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Abweichung der Steuerfestsetzung zu Ihren Ungunsten zu erwarten ist, so dass ein Anhörung leider nicht entbehrlich ist.

3. Weiteres Verhalten

Aufgrund Ihrer Angaben wurden steuerrelevante Sachverhalte nicht korrekt angegeben. Insoweit liegt hier eine Steuerverkürzung nach § 370 AO vor. Neben der Steuerforderung des Finanzamtes kann zudem eine Geldstrafe auf Sie zukommen. Da das Finanzamt bereits andere Erkenntnisse hat, empfiehlt es sich unbedingt einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um möglichst den Tatbestand der Steuerverkürzung zu entkräften. Eine Rückforderung (Steuernachforderung) des Finanzamtes wird aber auf Sie zukommen. Soweit Sie aufgrund fehlender Unterlagen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, ist u.U. besser eine Steuerschätzung zu akzeptieren.

Ob ein Dritter in Ihrem Namen Verkäufe vorgenommen hat, wird nur schwer nachvollziehbar sein, zumal Sie einräumen, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit sich nicht zu den Fragen weiter zu äußern, da keine Pflicht zur Äußerung besteht. Dann wird die Finanzbehörde den beabsichtigten Bescheid
unter Zugrundelegung des ihr bekannten Sachverhalts und ihrer Rechtsauffassung erlassen. Sie können Ihr Vorbringen dann im Einspruchs- und Klageverfahren nachholen. Allerdings kann nicht abschätzen, ob es bei einem belastenden Steuerbescheid bleibt oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.

Insoweit sollten Sie zunächst um Fristverlängerung ersuchen und einen Steuerberater mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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