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Einkommensteuer-Schätzung, Aussetzung der Vollziehung

20. August 2015 00:45 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Wurde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, und war der Einspruch erfolgreich, kann man einen teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen beanspruchen (BFH, Urteil v. 29.8.1991 – V R 78/86).

Ich habe einen Einkommensteuerbescheid mit einer Schätzung erhalten, da ich für das betreffende Jahr keine Steuererklärung abgegeben habe. Die festgesetzte Nachzahlung ist völlig unbegründet.

In einem Antwortschreiben habe ich a) gegen den Bescheid Einspruch eingelegt, b) für die Steuererklärung Fristverlängerung beantragt und c) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Das Finanzamt gewährte eine Fristverlängerung für die Steuererklärung und kündigte an, meinen Einspruch erst nach Ablauf derselben Frist zu bearbeiten, sofern ich den Einspruch bis dahin nicht zurücknehme. Auf den AdV-Antrag ging das Finanzamt nicht ein. Statt dessen erhielt ich separat eine Mahnung über die geforderte Nachzahlung, ergänzt um einen Säumniszuschlag, mit angedrohter Vollstreckung.

Meine Steuererklärung werde ich in der gewährten Frist abgeben. Ich rechne fest mit einer Steuererstattung. Vermeiden möchte ich deshalb Nachzahlung, Verspätungszuschlag (aus Steuerbescheid) und Säumniszuschlag (aus Mahnung).

Meine Fragen:

1. Muss ich es hinnehnen, dass das Finanzamt mich mit einem Säuminszuschlag „bestraft", ohne dass es vorher meinen AdV-Antrag überhaupt beantwortet hat?

2. Welche Optionen habe ich, Nachzahlung, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag zu vermeiden? Kann ich mich ans Finanzgericht wenden?

3. Was empfehlen Sie?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Grundlage für Säumniszuschläge auch im Falle der Aufhebung des Bescheides
Ist die Abgabenordnung (AO)
§ 240
„(1) ….
Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das …."

Wurde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, und war der Einspruch erfolgreich, kann man einen teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen beanspruchen (BFH, Urteil v. 29.8.1991 – V R 78/86 , BStBl II 1991, 906 ).
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1991/XX910906.HTM
Link in Browser kopieren
Das ist eine Ermessensentscheidung.

1. Muss ich es hinnehnen, dass das Finanzamt mich mit einem Säuminszuschlag „bestraft", ohne dass es vorher meinen AdV-Antrag überhaupt beantwortet hat?
Nein
Sie haben einen Anspruch darauf, dass das FA prüft, ob die Ihnen die Verspätung – und Säumniszuschläge erlassen werden können. Sie haben dabei gute Chancen, wenn Ihr Einspruch erfolgreich wird.

2.
2.1. Welche Optionen habe ich, Nachzahlung, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag zu vermeiden?
a) Da der AdV-Antrag nicht abgelehnt wurde, wenden Sie sich noch mal an das FA mit der Bitte um Entscheidung, sonst würden Sie eine Untätigkeitsklage erheben.

Hier die Information (http://www.steuertipps.de/lexikon/u/untaetigkeitsklage) Link in Browser kopieren
b). Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen rechnen auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der Säumniszuschläge.
s. o. Urteil

2.3. Kann ich mich ans Finanzgericht wenden?
Ja, wenn der AdV-Antrag abgelehnt wird oder darauf ohne Grund nicht entschieden wird (Untätigkeitsklage)

3. Was empfehlen Sie?
Auf einer Entscheidung auf AdV-Antrag bestehen und Hilfsweise (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 29.8.1991) einen Erlass der Verspätung – und Säumniszuschläge beantragen.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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