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Einkommenssteuerschuld in Frankreich

| 9. Juli 2011 13:59 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


15:41

Hallo!

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Ich habe zwei Jahre in Frankreich gewohnt und gearbeitet und für das zweite Jahr ist noch meine Einkommenssteuer fällig. Leider kann ich aufgrund meiner in der Zwischenzeit sehr veränderten Lebenssituation (alleinerziehend, derzeit auf Jobsuche) die ausstehenden Steuern nicht bezahlen - 3.380€. Mittlerweile sind zudem bereits rund 900€ Verzugsgebühren fällig geworden. Ich versuche schon seit Monaten eine Minderung zu beantragen (reger Schriftverkehr), aber die franz. Behörden schalten auf stur. Was passiert bei Nichtzahlung? Muss ich damit rechnen, dass ein Beitreibungsgesuch von Seiten franz. Behörden gestellt wird oder demnächst ein Inkassounternehmen vor meiner Tür steht?

Danke im Voraus für jede Hilfe!

9. Juli 2011 | 14:50

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchender,

Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten:

Nein, ein Inkassounternehmen wird demnächst sicherlich nicht vor Ihrer Türe stehen, denn grundsätzlich können ausländische Steuerforderungen in Deutschland nur im Wege der Rechtshilfe auf Basis des EG-Beitreibungsgesetzes vollstreckt werden:

http://bundesrecht.juris.de/egbeitrg/BJNR014290979.html

Hiernach soll die Vollstreckung aber unterbleiben, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen (§ 4 Abs. 2 EG-BeitrG).

Ob aufgrund Ihrer veränderten Lebenssituation von derartigen erheblichen Schwierigkeiten ausgegangen werden kann, kann ich von hieraus nicht beurteilen.
Das müsste anhand Ihrer Unterlagen / Schriftverkehr geprüft werden.

Dazu sollten Sie sich umgehend mit einem Kollegen in Verbindung setzen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, jedoch müsste hierfür ein gesondertes Honorar vereinbart werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt



Rückfrage vom Fragesteller 9. Juli 2011 | 15:13

Sehr geehrter Herr Schweizer,

vielen Dank fuer die zuegige Bearbeitung! Ich haette bezueglich der Betreibung noch eine Frage. Ist von einer Betreibung bei dieser Groessenordnung auszugehen und was wuerde ggf. auf mich zukommen?

Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2011 | 15:41

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei den hier im Raum stehenden Rückständen ist grundsätzlich von einer Beitreibung auszugehen.
Sie würden dann ein Beitreibungsersuchen zugestellt bekommen.
Dann müssten Sie ggfs. im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass die Vollstreckung zu unterbleiben hat, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 EG-BeitrG vorliegen.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.


Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2011 | 18:47

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