Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Kann man das Gewerbe in Deutschland als Einzelunternehmerin weiterführen, wenn man seinen Aufenthaltsort im EU-Land hat? Was ist zu beachten?
Sie können einen Niederlassung oder gar den Sitz in Deutschland behalten. Hierzu müssen Sie einfach eine Art Büro oder feste Einrichtung in Deutschland unterhalten, an dem Sie die Leistung für Ihre Kunden erbringen.
2. Muss man sich in Frankreich steuerlich registrieren?
Da Sie aber auch in Frankreich eine feste Einrichtung unterhalten werden, ist es auf jeden Fall angezeigt, zumal Sie dort permanent leben werden, dass Sie sich steuerlich registrieren.
3. Muss eine französische Steuererklärung abgeben werden oder kann man sich von der Besteuerung befreien lassen?
Sie werden an einer festen Einrichtung in Frankreich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erwirtschaften. Somit ist eine Steuerbarkeit der Einkünfte in Frankreich gegeben. Die Steuerpflicht an sich ergibt sich aus dem Wohnsitz in Frankreich.
4. Was gibt es aus steuerlicher Sicht zu beachten?
Sie sollten, damit die Einkünfte entweder Deutschland oder Frankreich zugeordnet werden können, klar schauen wann Sie wann wo welche Leistung für wen erbringen.
Die Deutschland zurechenbaren Einkünfte wäre dann nicht in Frankreich zu versteuern.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
29.07.2019 | 15:35
Sehr geehrter Herr Park,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Diesbezüglich wollte ich noch ich noch folgende Rückfrage:
Zu Punkt 1 und 4:
Es wird eine Postanschrift, jedoch kein Büro eingerichtet, wo Leistungen vor Ort angeboten werden. Es ist geplant digital (Telearbeit) von Frankreich aus für internationale Kunden (EU wie auch EU-Ausland) zu arbeiten. Es sind keine Reisen nach Deutschland geplant. Verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass der Aufenthaltsort der selbständigen Person ausschlaggebend für die Verteuerung ist? Da keine Reisen nach D geplant sind, müsste die Versteuerung zu 100% in Frankreich und die Abwicklung kann nicht über das deutsche Gewerbe erfolgen? Oder ist auch der Sitz des Kunden entscheidend? Kann die Abrechnung über das dt. Gewerbe erfolgen, wenn dieser beispielsweise in D sitzt?
Zu Punkt 2:
Wie muss die steuerliche Registrierung erfolgen? Muss ich dazu eine selbständige Tätigkeit (auto-entrepreneur) anmelden oder gibt es eine einfachere Möglichkeit sich zu registrieren? Was muss ich für die "Registrierung" genau tun?
Haben Sie vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.07.2019 | 17:41
Gerne beantworte ich auch Ihre auch Ihre Nachfrage.
Da Sie einzig in Frankreich tätig sein werden, ist die Darstellung einer Betriebsstätte in Deutschland aus meiner Sicht eigentlich nicht möglich.
Dies müssten Sie den Sachverhalt verbiegen.
Eine Registrierung in Frankreich erfolgt meines Wissens beim örtlich zuständigen Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen