Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, das für die Familienversicherung relevant ist, wird grundsätzlich das gesamte Bruttoeinkommen herangezogen. Das bedeutet, dass alle Bestandteile des Einkommens, einschließlich familienbezogener Zuschläge, in die Berechnung einfließen. Es gibt keine Regelung, die es erlaubt, familienbezogene Zuschläge wie den Familienzuschlag oder die Hauptstadtzulage abzuziehen, um unter die Jahresentgeltgrenze zu fallen. Daher wird Ihr gesamtes Bruttoeinkommen von 6.204,22 Euro monatlich berücksichtigt, was zu einem jährlichen Einkommen von 74.450,64 Euro führt und somit über der Jahresentgeltgrenze von 73.800 Euro liegt. Maßgeblich für die Berechnung ist demnach nur, ob das Entgelt regelmäßig zufließt. Weihnachtsgeld würde beispielsweise nicht berücksichtigt werden.
b) In Bezug auf Kind 1, das aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht privat versichert werden kann, gibt es keine spezifische Härtefallregelung, die es erlaubt, das Kind in der Familienversicherung zu belassen, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Überschreiten der Jahresentgeltgrenze und wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils, die Kinder nicht in der Familienversicherung verbleiben können. In solchen Fällen müssten die Kinder entweder privat versichert werden oder als freiwillige Mitglieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Es wäre ratsam, sich bei der Krankenkasse nach möglichen Optionen oder Ausnahmeregelungen zu erkundigen, insbesondere im Hinblick auf die chronische Erkrankung des Kindes.
Sprechen Sie allerdings auch nochmal mit Ihrer PKV. Einige Versicherungen bieten eine weniger strenge Gesundheitsprüfung für Kinder an, dessen Eltern bereits privatversichert sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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