Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Fotomodel wird Ihr Sohn in der Regel Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen.
Dieses Einkommen ist zu versteuern, unerheblich ist dabei, ob er die Modeltätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Wie viele Stunden und wieviel Ihr Sohn verdienen möchte, ist steuerrechtlich betrachtet egal.
Es kann lediglich Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Für volljährige Kinder ist die Höhe des Verdienstes unerheblich, sofern er sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung oder in der Erstausbildung befindet. Sollte es sich schon um eine Zweitausbildung handeln, darf er nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten. Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle.
Hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht ist zu beachten, dass Ihr Sohn aus einer evtl. Familienversicherung herausfallen kann und sich unter Umständen selbst freiwillig versichern muss. Einzelheiten hierzu sollten mit Ihrer Krankenversicherung abgeklärt werden.
Für die Versteuerung des Einkommens benötigt Ihr Sohn eine eigene Steuernummer. Die Steuernummer beantragt man beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt.
Umsatzsteuerlich ist zu berücksichtigen, dass die von Ihrem Sohn erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. Beim zuständigen Finanzamt kann beantragt werden, dass man als Kleinunternehmer von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit wird. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Vorjahresumsatz von weniger als 17.500,- € pro Kalenderjahr und im Folgejahr einen Umsatz von nicht mehr als 50.000,- € erzielt wird. Als Kleinunternehmer berechnet man keine Umsatzsteuer und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer von den eigenen Ausgaben geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung hat den Vorteil, dass man keine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss.
Sollte Ihr Sohn auch in anderen europäischen Ländern tätig werden, sollte man auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen (beim zuständigen Bundeszentralamt).
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns muss am Jahresende eine Einkommenssteuererklärung und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt abgegeben werden. Sofern die Kleinunternehmerregelung bei Ihrem Sohn nicht zur Anwendung kommt, muss auch eine Umsatzsteuerklärung abgegeben werden.
Sollte Ihr Sohn den Grundfreibetrag für das Jahr 2015 in Höhe von 8.472,- € überschreiten, wird Einkommenssteuer fällig. Sofern er nicht verheiratet ist, wird er nach der Grundtabelle versteuert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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