Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit darf ich Ihnen wie folgt antworten:
Zunächst daf ich Sie beruhigen: Wenn kein Schaden entstanden ist, dann hat dies auch keinerlei Folgen.
Zu Ihren Fragen:
zu 1. Natürlich können Sie zur Polizei gehen, insbesondere wenn Ihnen daran gelegen ist, den Schaden - sofern ein Schaden entstanden ist - zu bezahlen bzw. die Angelegenheit zu klären.
zu 2. Bei der Polizei ist es ausreichend, wenn Sie den Sachverhalt mit Ihren Worten schildern. Die Beamten werden die erforderlichen Fragen stellen und dies dann rechtlich einzuordnen wissen.
Nach § 142 Abs. 2 StGB
(Unfallflucht) werden Sie dann nicht bestraft, wenn Sie die Feststellungen zu Identifizierung als Unfallbeteiligter unverzüglich nachträglich ermöglichen. Voraussetzung ist unter anderem auch hier, dass ein Schaden entstanden ist, der kein Bagatellschaden ist. Ein solcher liegt bei einem Wert von EUR 20,00 vor. Diese Grenze wird bei einem Kratzer in der Regel überschritten werden.
Eine Strafbarkeit käme dann noch nach § 303 StGB
wegen Sachbeschädigung in Betracht.
zu 3. Wenn der Halter sich nicht bei der Polizei meldet, weil kein Schaden entstanden ist, dann passiert nichts. Wenn kein Schaden entstanden ist, dann können weder zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, noch können Sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Mein Rat:
Wenn Sie sich sicher sind, dass kein Schaden entstanden ist, dann würde ich von einer Meldung bei der Polizei absehen und nichts weiter unternehmen.
Wenn Sie der Meinung sind es könnte doch ein Schaden entstanden sein, dann rate ich den Vorfall bei der Polizei melden.
Ich hoffe ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen, wünsche Ihnen noch eine angenehme Restwoche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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