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Eingruppierung in Wählerliste

25. November 2011 14:49 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 1996 an der FH Potsdam, zunächst befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin, ab 1999 dauerhaft als Laboringenieuren angestellt. In der Wählerliste der FHP stand ich seit der Festanstellung unter "sonstige Mitarbeiterin", während andere Mitarbeiter, mit der gleichen Anstellung und Tätigkeitsdarstellung, als "akademische Mitarbeiter" wählen. Seit 1999 kämpfe ich dafür, dass, auch aus Gleichheitsgründe, in erster Linie jedoch, weil ich mich, sei es in Berufungskommissionen, im Prüfungsausschuss, etc. engagieren möchte, dass ich zurück in die Liste der "akademischen Mitarbeiter" gestuft werden. Mein Fachbereich unterstützt das ausdrücklich und hat dazu, neben mehreren Gesprächen mit dem Rektor und der Personalabteilung, im Februar diesen Jahres, einen schriftlich begründeten Antrag gestellt. Diese wurde nicht beantwortet, so dass wir davon ausgegangen sind, dass die Eingruppierung antragsgemäß erfolgt ist. Jetzt stehen neue Wahlen an und ich musste feststellen, dass ich wieder auf der Liste der "sonstigen Mitarbeiter" geführt werde, worauf hin ich Einspruch eingelegt habe. Da ich am kommenden Montag ein Gespräch dazu mit der Personalleiterin habe, würde ich gerne von Ihnen wissen, welche Möglichkeiten ich, neben einer überarbeiteten Tätigkeitsdarstellung, die inzwischen seit der letzten Woche vorliegt, habe, doch noch auf die Liste der "akademischen Mitarbeiter" für diese Wahl (12.+13. Dezember) zu kommen.
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

25. November 2011 | 16:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Das beste Argument für eine entsprechende Eingrupierung wäre natürlich, wenn Sie tatsächlich eine akademische Mitarbeiterin sind.

Wenn diese Voraussetzung vorliegt, dann sollte es der Fachhochschule schwerfallen einen entsprechenden Antrag abzuweisen.

Ich habe mir das Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg angeschaut, welches gemäß § 2 Abs. 1 LHG auch für die Fachhochschule Potsdam gilt.

Nach § 37 LHG besteht das hauptberufliche Personal aus Professoren und akademischen Mitarbeitern, „sonstigen Mitarbeiter" sind im Gesetz nicht erwähnt.
Sie schildern ja auch, daß andere Mitarbeiter mit dem gleichen Aufgabenfeld ebenfalls als akademische Mitarbeiter eingrupiert werden.

Weiterhin legt § 47 Abs. 4 LHG fest, daß wissenschaftliche Mitarbeiter mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören.

Ich kann daher dem LHG keine Rechtsgrundlage entnehmen, die eine Eingrupierung von Ihnen als „sonstige Mitarbeiterin" gestatten würden. Im Gegenteil sollten Sie gemäß der Regelung in § 47 Abs. 4 LHG als akademische Mitarbeiterin einzustufen sein.

Im Übrigen legt das auch die Tatsache nahe, daß Mitarbeiter mit gleichem Tätigkeitsfeld ebenfalls als akademische Mitarbeiter eingestuft werden. Sie sollten daher eine schriftliche Begründung mit Rechtsgrundlage für diese Eingrupierung verlangen.

Wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben wird sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort aussuchen um rechtliche Schritte zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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