Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auch wenn anch der Teilungserklärung in Verbindung mit § 27 WEG
hier dem Verwalter umfangreichere Befugnisse eingeräumt worden sind, halte ich das Vorgehen - vorbehaltlich der Einsicht in die gesamte Teilungserklärung und den Verwaltervertrag - für nicht zulässig.
Denn in der von Ihnen beschriebenden Form wird ja nicht nur in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen (was nach der Erklärung schon zulässig wäre), sondern es wird durch die von Ihnen beschriebene Bebauung die Nutzung geändert und auch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen.
Nun müssen Sie aber aufpassen, damit der Beschluss, den ich als anfechtbar erachte, nicht bestandskräftig wird. Denn gegen diesen Beschluss muss nun Klage vor dem Amtsgericht binnes eines Monats erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich habe nichts von einem Beschluss geschrieben. Weder der Antrag von N noch die zukünftige Vorgehensweise des Verwalters wurden als Beschluss formuliert und abgestimmt.
Ist es nicht viel mehr so,
- dass das zusätzliche Befugnis des Verwalters das Gemeinschaftseigentum im Sondereigentum betrifft, wie beispielsweise Durchbrüche in tragenden Wänden oder Geschossdecken und
- wenn es nach der Errichtung der Terrassenüberdachung zu Rechtsstreitigkeiten kommt, X und N wegen der Genehmigung der Terrassenüberdachung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätte, den Verwalter in Haftung nehmen können.
Dass es einen TOP in einer ETV gegeben hat, und keine Abstimmung vorgenommen und kein Beschluss herbeigeführt worden ist, ist ungewöhnlich, so dass ich dieses in der Tat unterstellt hatte.
Die Befugnisse der Verwalters werden hier meines Erachtens auch überschritten, da - und insoweit stimme ich Ihnen zu - diese Befugnisse des Verwalters nicht diese Maßnahme umfasst.
Ob allerdings X und/oder N den Verwalter in die Haftung nehmen können, hängt davon ab, inwieweit dem Verwalter dann ein VERSCHULDEN angelastet werden kann. Ist dieses dieses der Fall, kann eine Haftung des Verwalters bejaht werden, wenn dann X und/oder N einen Schaden nachweisen können.