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Eingliederungsmaßnahme, Ziel auch ohne Teilnahme erreichbar

| 26. Mai 2015 19:08 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Guten Tag,
habe mit ALGII eine Eingliederungsmaßnahme verpflichtend zugewiesen bekommen (Erwerb Zertifikat Wirtschaftsenglisch). Halte die Maßnahme für überflüssig (Prüfungsanmeldung ohne Unterrichtsteilnahme möglich) und unzumutbar (wegen Qualitätsmängeln, Dozent ist weder Muttersprachler, noch besitzt er einen Uni- oder sonstigen Abschluss in Englisch - unterrichtet hauptberuflich EDV). Der Unterricht findet auf Level 1 (europaeischer-referenzrahmen.de) statt, ich stehe jedoch lt. Einstufungstest auf B2 und soll mich für C1 vorbereiten (=Level 3). Arbeitgeber in meinem Bereich (Dipl-Physiker, langzeitarbeitslos) verlangen lt. meinem Wissen B2/C1. Es gibt keine Materialien für Level 3 und der Unterricht ist m.A. nach unzumutbar (Konversation und Verbreiten politischer Ansichten des Dozenten: 4,5 Stunden, Arbeit: 0,5 Stunden). Daher möchte ich geltend machen:
• Mangelnde Erfordernis (Unterricht keine Anmeldungsvoraussetzung)
• kein Erwerb einer sinnvollen Qualifikation (B2/C1) durch Teilnahme möglich
• zugesagte persönliche Materialien für mich (und Frau K.) nicht geliefert
• Veranstaltung unqualifiziert (Unterricht für Level 1, Dozent nicht qualifiziert)
• Qualitätsprobleme der Veranstaltung (Leerlauf und unterrichtsfremdes Verhalten)
• meine Anmeldung zur Prüfung ist bereits organisiert

Bitte um Beurteilung, ob bei Abbruch der Unterrichtsteilnahme das Jobcenter kürzen wird und wie hoch meine Erfolgsaussichten sind, wenn ich widerspreche.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte um Beurteilung, ob bei Abbruch der Unterrichtsteilnahme das Jobcenter kürzen wird und wie hoch meine Erfolgsaussichten sind, wenn ich widerspreche.

Das Jobcenter wird Ihnen definitiv eine Sanktion wegen Abbruch der Maßnahme nach § 31 SGB II angedeihen lassen.

Hiergegen können Sie Widerspruch erheben.

Die Erfolgsaussichten betrachte ich als gut, da in § 31 Abs. 1 Nr. 3 steht, dass Sie eine zumutbare Maßnahme abgebrochen haben müssen.

Nach Ihrer Schilderung ist die Maßnahme eher umzumutbar. Ich persönlich würde mir auf Deutsch gesagt "verhohnepiepelt" vorkommen.

Ich schätze die Sache eher als Selbstläufer ein, so dass ich Ihnen anbieten würde, gegen Beratungshilfeschein, den Widerspruch zu führen.

Wenn Sie noch Englisch im Abitur (als Normalkurs bis Klasse 12/13) gehabt haben, haben Sie ohnehin mindestens B 2 Niveau. Bei einem Abitur im Fach Englisch kann man sogar von C 1 sprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Mai 2015 | 06:48

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