Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
1. 21 Wochen Sperrzeit
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits eine Sperre von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe sowie eine Sperre wegen Meldeversäumnis von 2 Wochen erhalten.
Im Ergebnis haben Sie daher bereits Sperrzeiten von 14 Wochen.
Die Sperrzeit wegen Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme beträgt gemäß § 144 Abs. 4 Nr.3 SGB III
grundsätzlich 12 Wochen.
Würden Sie jetzt also eine weitere Sperre von 12 Wochen bekommen, hätten Sie insgesamt Sperrzeiten von 26 Wochen.
In § 144 SGB III
ist geregelt, wann eine Sperre droht.
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme).
Dies ergibt sich aus § 144 Abs.1 Nr.4 SGB III
.
Nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III
ERLISCHT DER ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
2. Eingliederungsmaßnahme
Gemäß § 118 SGB III
haben Arbeitnehmer Anspruch auf ALG I,
die
1. Arbeitslos sind
2. Sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 119 SGB III
, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Sie nur arbeitslos im Sinne des Gesetzes sind, wenn Sie der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Beeinträchtigt Ihre Nebentätigkeit Ihre Eingliederungsmaßnahme, so schließt diese Nebentätigkeit die ARBEITSLOSIGKEIT aus, da Sie nicht dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen.
Der Einwand, dass Sie an der Eingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen können, weil Sie noch einen Nebenjob haben, stellt keinen wichtigen Grund da.
3. ALG II
Während der Sperrzeiten können Sie einen Antrag auf ALG II stellen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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