Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Damit eine Schutzrechtsverletzung ausscheidet, muss sich der Gesamteindruck, den Ihr Erzeugnis beim Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters unterscheiden. Es muss mithin „Eigentümlichkeit" aufweisen.
Der Bundesgerichtshof beschreibt dies wie folgt: Die für die Eigentümlichkeit maßgebliche ästhetische Wirkung des Musters wird durch die Formgestaltung hervorgerufen, die durch ihre Wirkung auf den Formen- und Farbensinn das durch Anschauen vermittelte ästhetische Gefühl anregen soll.
Wie Sie bereits dieser Definition entnehmen können, ist eine Prüfung des Gesamteindrucks, den ein Muster beim so genannten informierten Benutzer hervorruft sehr stark einzelfallabhängig und lässt sich nicht vorab anhand abstrakter Kriterien festlegen. Es lässt sich auch nicht verschweigen, dass schon aufgrund des Kriteriums der ästhetischen Wirkung der subjektive Eindruck eine gewisse Rolle spielt, wenn auch die Gerichte versuchen, dies durch eine möglichst objektive Herangehensweise so weit wie möglich in der Hintergrund zu drängen. Eine Einschätzung, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht, lässt sich somit nur durch die direkte Gegenüberstellung der Muster vornehmen.
Knapp zusammengefasst: Um die Prüfung dennoch einigermaßen greifbar zu machen, erarbeiten die Gerichte zunächst die Einzelmerkmale eines bestimmten Musters. Danach wird geprüft, welche dieser Merkmale für das Muster prägend sind und dessen ästhetische Wirkung ausmachen. Dabei wird eine Gewichtung der Merkmale vorgenommen. So kommt etwa Merkmalen, die bei der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Musters besonders stark zu Tage treten eine größere Bedeutung zu als solchen Merkmalen, welche in der Regel nicht oder kaum sichtbar sind.
Unterscheiden sich diese prägenden Merkmale nicht oder nur geringfügig von den prägenden Merkmalen eines geschützten Musters, ist zu prüfen, ob hierfür grundsätzlich ein großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (dann kann eine Verletzung bereits bei einer Ähnlichkeit vorliegen) oder der Spielraum etwa aufgrund technischer Vorgaben oder aufgrund der Tatsache, dass bereits eine große Zahl ähnlicher Mustern auf dem Markt vorhanden ist, sehr klein ist (dann reichen ggf. bereits geringfügige Abweichungen für eine Eigentümlichkeit).
Das von Ihnen angeführte Schutzmuster lässt erahnen, dass in Ihrem Fall von einem relativ großen Gestaltungsspielraum auszugehen ist, sodass bereits geringere Übereinstimmungen als problematisch zu bewerten sein könnten. Das von Ihnen erdachte Erzeugnis sollte daher bereits in offensichtlich prägenden Merkmalen (Außenform, Gestaltung der Front, Lufteinlässe, Scheinwerfer) deutlich hiervon abweichen, um einer Schutzrechtverletzung vorzubeugen.
Konkretere als diese Ausführungen sind aufgrund des Fehlens einer Vergleichsmusters leider nicht möglich. Selbstverständlich können Sie sich diesbezüglich aber nochmals (auch im Rahmen der Nachfragefunktion) mit mir in Verbindung setzen)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
23. Februar 2015 | 10:53
Sehr geehrter Herr Grema,
dürfte ich ihnen ein Foto zukommen lassen, damit Sie prüfen können, ob genügend Abweichungen vorhanden sind?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Februar 2015 | 12:44
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich können Sie mir noch Fotos zur Prüfung zukommen lassen.