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Eingestelltes Verfahren 2005 - Urlaub USA 2024

| 19. März 2024 12:26 |
Preis: 55,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von


13:40

Guten Tag,
Ende 2005 habe ich einen Ladendiebstahl begangen und 4 Hautpflegeprodukte mit einer Freundin gestohlen. Wir wurden erwischt und es kam zur Anzeige. Damals waren wir gerade so 14 Jahre alt, also strafmündig. Es wurde meines Erachtens nach eingestellt. Welcher Paragraf ist nicht mehr bekannt, leider sind auch keine Unterlagen mehr vorhanden. Ich musste jedenfalls nie vor Gericht erscheinen und es gab auch keine Strafe. Leider können sich weder meine Eltern noch ich uns noch richtig daran erinnern.

Nun möchte ich dieses Jahr in die USA für einen kurzen Urlaub einreisen.
Kann es da zu irgendwelchen Problemen kommen? Sei es für das ESTA oder dann auch dort vor Ort bei der Einreise?
Muss ich die einschlägigen Fragen im ESTA mit „Nein" vermerken? Ich wurde ja nie verurteilt.
Selbst wenn im Auszug des BZR nichts mehr auffindbar ist bzw jemals war- kann es dann deshalb dennoch zu Schwierigkeiten kommen im Bezug auf die Reise?
Ist die Dauer lange genug her, dass es komplett verjährt ist? Da ich mir nicht sicher bin, wie es eingestellt wurde, also welcher Paragraf, (bzw. Ob ich jemals benachrichtigt wurde) kann ich sicher von dem Zeitraum (2005-2024) ausgehen, dass ich keine Probleme bekomme und es alles „rein" ist, oder?

Mich beunruhigt der Gedanke, dass mir dann vor Ort die Einreise verwehrt wird. Meine Partnerin weiß davon nichts, das könnte also unschön enden.

In meinem erweiterten Führungszeugnis ist nichts aufgelistet und ein Auszug aus dem BZR ist beantragt- ich vermute, dass auch hier nichts vorhanden sein wird. Ich habe mir seit dem nie etwas zu Schulden kommen lassen und bereue es bis heute zutiefst.

Ich bitte um eine Antwort.

19. März 2024 | 13:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage

beantworte ich wie folgt:

Da Sie zu einem
Kurzaufenthalt
 in die USA reisen und ein Rückflugticket haben müssen , ist die Ihnen gestellte Frage weniger streng als bei einer Visumsbeantragung .

Bei ESTA wird ja gefragt:

"Have you ever been arrested or convicted for a crime that resulted in serious damage to property, or serious harm to another person or government authority?"

Ein Diebstahl nach JGG nach gerade erfolgte Strafmündigkeit ist ganz sicher kein  „serious harm".

Konkret spricht hier aber ieinigesnsbes deshalb alles dafür, dass Sie gar nichts angeben bzw mit "Nein" antworten können, da es ja nicht zu einer

                     Verurteilung

Und auch nicht zu einem "arrest"
kam ( davon gehe ich aus).

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt.
Ich gehe vom Kurzaufenthalt
 und NICHT  einer Visumsbeantragung aus.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2024 | 13:16

Vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.

Nein, es kam nie zu einer Verurteilung, ich habe nie eine Strafe wie Freiheitsentzug, Geldzahlungen nach Tagessätzen oder Sozialstunden oder Ähnliches erhalten.

Unser Urlaub wird ca. 16 Tage dauern, es liegt auch ein Rückflugticket vor. Für diese Zeit möchte ich nur EStA beantragen, kein Visum.

Also werde ich es nicht angeben müssen. Kann nach den nun mehr 18,5 Jahren noch irgendwo etwas auffindbar(zumal es ja keine Verurteilung gab) sein und dort bspw. Bei Einreise vor Ort zu Problem führen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2024 | 13:40

Sie schreiben richtig:
"...nach den nun mehr 18,5 Jahren noch irgendwo etwas auffindbar(zumal es ja keine Verurteilung gab) ."
Dass es zu einer Einstellung wohl nach
Par. 45 JGG
kam ist wahrscheinlich, s. Dazu zB
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/jugstrdi
Selbst Jugendstrafen(=Verurt.) werden gemäß § 46 Abs. 1 JGG grundsätzlich nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht.
Bei Einreise vor Ort kann es daher NICHT zu Problemen führen, da die "Amis" ja nicht über mehr Kenntnisse verfügen können als unser BZRG. UND ES IST JA NIE ZU EINEM URTEIL/Arrest gekommen.

Bewertung des Fragestellers 21. März 2024 | 08:06

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