Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
beantworte ich wie folgt:
Da Sie zu einem
Kurzaufenthalt
in die USA reisen und ein Rückflugticket haben müssen , ist die Ihnen gestellte Frage weniger streng als bei einer Visumsbeantragung .
Bei ESTA wird ja gefragt:
"Have you ever been arrested or convicted for a crime that resulted in serious damage to property, or serious harm to another person or government authority?"
Ein Diebstahl nach JGG nach gerade erfolgte Strafmündigkeit ist ganz sicher kein „serious harm".
Konkret spricht hier aber ieinigesnsbes deshalb alles dafür, dass Sie gar nichts angeben bzw mit "Nein" antworten können, da es ja nicht zu einer
Verurteilung
Und auch nicht zu einem "arrest"
kam ( davon gehe ich aus).
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt.
Ich gehe vom Kurzaufenthalt
und NICHT einer Visumsbeantragung aus.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.
Nein, es kam nie zu einer Verurteilung, ich habe nie eine Strafe wie Freiheitsentzug, Geldzahlungen nach Tagessätzen oder Sozialstunden oder Ähnliches erhalten.
Unser Urlaub wird ca. 16 Tage dauern, es liegt auch ein Rückflugticket vor. Für diese Zeit möchte ich nur EStA beantragen, kein Visum.
Also werde ich es nicht angeben müssen. Kann nach den nun mehr 18,5 Jahren noch irgendwo etwas auffindbar(zumal es ja keine Verurteilung gab) sein und dort bspw. Bei Einreise vor Ort zu Problem führen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Sie schreiben richtig:
"...nach den nun mehr 18,5 Jahren noch irgendwo etwas auffindbar(zumal es ja keine Verurteilung gab) ."
Dass es zu einer Einstellung wohl nach
Par. 45 JGG
kam ist wahrscheinlich, s. Dazu zB
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/jugstrdi
Selbst Jugendstrafen(=Verurt.) werden gemäß § 46 Abs. 1 JGG grundsätzlich nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht.
Bei Einreise vor Ort kann es daher NICHT zu Problemen führen, da die "Amis" ja nicht über mehr Kenntnisse verfügen können als unser BZRG. UND ES IST JA NIE ZU EINEM URTEIL/Arrest gekommen.