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Einfuhrzoll Schweiz

19. Oktober 2010 22:55 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Abdul-Karim Alakus

Sehr geehrte Damen und Herren,


wie kann ich vertraglich sicherstellen, dass wir nicht für die Verzollung unserer Ware mit Zielland Schweiz aufkommen müssen?

Warengruppe: Kassendrucker
Warenwert: Der Vertrag wird bei ca 1 Million Eur liegen, allerdings werden Teillieferungen über einem Zeitraum von 2 Jahren erfolgen.
Preis pro EInheit: ca 150 EUR

Wie kann ich sicherstellen, dass wir als Hersteller auf keinen Fall Zollgebühren, die in der Schweiz anfallen, übernehmen müssen noch dem Endkunden (Retailer) erstatten müssen?

Reicht es, wenn wir in die Liefervereinbarung den Incoterm DDU, Schweiz angeben oder müssen wir uns durch einen Zusatzergänzung hier absichern?
Ich nöchte auf jeden Fall vermeiden, dass der Endkunde die Zollerhebungen von uns einfordern kann.

Lieferungen werden teils aus Deutschland, teils aus Asien erfolgen. Rechnungssteller wird aber stets die deutsche Niederlassung sein.

Für Ihren juristischen Rat wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Um für die Einfuhr Ihrer Ware in die Schweiz weder Einfuhrzölle zahlen zu müssen noch dem Endkunden diese erstatten zu müssen, sollten Sie dies in dem Vertrag ausdrücklich vereinbaren.

Sicherlich könnten Sie die Incoterm DDU wirksam in dem Vertrag mit einbeziehen, allerdings haben Individualvereinbarungen grundsätzlich Vorrang vor den Incoterms-Regelungen.
Darüber hinaus sollten Sie bei der Verwendung der Incoterm DDU beachten, dass auch die übrigen Bedingungen der DDU Klausel gelten. D.h. Sie als Verkäufer übernehmen dann eine Gefahrtragung für den zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort.

An dieser Stelle möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Incoterms 2000 überarbeitet wurden. Die revidierte Version der Incoterms wird zum 1. Januar 2011 gültig. Die Incoterm DDU wurde bei dieser Neuauflage gestrichen und durch zwei neue Klauseln (DAT, DAP) ersetzt. Da nach Ihren Angaben Teillieferungen über einen Zeitraum von 2 Jahren erfolgen sollen, müssten Sie die Änderung der Incoterms 2000 berücksichtigen und Ihren Vertrag danach anpassen.

Daher empfehle ich Ihnen, jetzt schon die Regelungen hinsichtlich der Warenausfuhr bzw. -einfuhr in die Schweiz ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren. Die Vertragsklausel sollte zumindest folgendes eindeutig regeln:

- Verpflichtung die Ware zur Ausfuhr/Einfuhr freizumachen,
- Zahlung der Ausfuhr[Einfuhr-]zölle und
- Erledigung sowie Kostenübernahme der Ausfuhr[Einfuhr-] zollformalitäten.

Eine vertragliche Individualvereinbarung bietet Ihnen letztendlich mehr Sicherheit hinsichtlich der Übernahme von Einfuhrzollkosten in die Schweiz, als die Verwendung einer Incotermklausel.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne bei einer weiteren Vertragsgestaltung zur Verfügung.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

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