Die Strafbarkeit der Einfuhr der im Versandhandel bezogenen Videos ergibt sich aus § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB
("Wer ... im Wege des Versndhandels einzuführen unternimmt"), bei dem von Ihnen geschilderten Inhalt der Videos darüber hinaus wahrscheinlich auch aus § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB
(in der Fallalternative des Bezugs). Das Strafmaß beträgt in diesem Fall Freiheitsstrafe bis drei Jahre.
Sie sollten es daher bei den "hypothetischen" Überlegungen belassen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort!
Zu Ihrem Hinweis auf § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB
Dort heißt es doch: "um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen."
Da eine Verbreitung oder öffentliche Ausstellung etc. nicht vorliegt, ist § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB
doch nicht zutreffend.
Deshalb müßte doch auch hier die Entscheidung des OLG Hamm (2 Ss 1291/99
) anzuwenden sein.
Danke.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Hamm bezog sich ausdrücklich nur auf "einfache" Pornografie, in Ihrem Fall handelt es sich nach Ihrer Schilderung jedoch um gewaltpornografische Filme. Daher kann ich meine Einschätzung nur wiederholen, den Bezug dieser DVD´s im Wege des Versandhandels lieber zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt