Sehr geehrte Fragestellerin,
die Einfriedungspflicht in Berlin ist in den §§ 21 ff. Nachbargesetz geregelt.
Danach besteht tatsächlich eine Einfriedungspflicht. Diese Pflicht trifft grundsätzlich den von der Straße aus betrachtet jeweils rechten Nachbarn.
In Ihrem Fall sind Sie jedoch nicht der "rechte" Nachbar im Sinne von § 21 NachbG, sondern Hinterlieger. In diesem Fall trifft Sie gemäß § 21 NachbarG jedoch mit Ihrem Nachbarn eine gemeinsame Einfriedungspflicht. Grundsätzlich könnte Ihr Nachbar also sogar selbst ein Tor errichten und von Ihnen die Hälfte der Kosten erstattet verlangen.
Die Ausnahmen von dieser gesetzlichen Einfriedungspflicht ist abschließend in § 22 NachbG geregelt.
Dieser lautet:
"§ 22 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
1. Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.
2. Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern."
Eine Ausnahme von der Einfriedungspflicht scheint mir in Ihrem Fall nicht gegeben zu sein. Weitere Ausnahmen regelt das Gesetz nicht.
Ihre Nachbarn können von Ihnen also zu recht die Errichtung eines Tors verlangen, sie dürften es sogar selbst aufstellen. Ihre Nachbarn sind allerdings zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen (§ 25 NachbG).
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Zur Klarstellung für uns doch noch eine Nachfrage: Kollidiert die Einfriedungsverpflichtung nicht an dieser Stelle mit der ungehinderten Nutzungsmöglichkeit eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes? Danke.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Tor ständig abgeschlossen wäre und Sie als Nutzungsberechtigter keinen Schlüssel hätten. Sie dürfen den Weg schließlich weiterhin benutzen.
Einfriedungspflicht und dingliches Nutzungsrecht schließen sich nicht aus, solange die Nutzungsberechtigten nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden.