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Belästigung durch Lichtverschmutzung in Berlin

| 9. Dezember 2019 12:52 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Störende Lichtimmissionen sind gemäß §§ 906, 1004 BGB zu unterlassen.

Unser gemeinsamer Nachbar hat mittig auf seinem ca. 400 m2 großen Grundstück (Hammergrundstück, dicht bebautes Wohngebiet), eine Straßenlaterne errichtet, deren Leuchtkörper (ca. 40 cm hoch, 25 cm breit) in ca. 2,20 m Höhe die gesamte Nacht über mit hellem Licht in Betrieb ist. Nach Aussagen des Nachbarn erfolgt dies aus Sicherheitsgründen.
Die Lampe strahlt über alle Grundstücksgrenzen und Zäune (z.T. extra Sichtschutzzäune) hinweg und mehrere Nachbarn fühlen sich gestört, da die Laterne insb. im Winter in die Wohnräume strahlt.

Zusätzlich hat der Nachbar an mehreren Stellen Bewegungsmelder installiert, welche auch nachts immer wieder sehr helle Lichtspots unter der Dachkante auslösen, die dann mehrere Minuten lang leuchten. Auch dies stört, da diese Spots ebenfalls über die Grundstücksgrenzen leuchten und mehrfach pro Nacht ausgelöst werden, offenbar durch Äste im Wind oder Tiere.

Fragen zur Laterne:
Was können wir als Nachbarn verlangen und unter Berufung auf welche Vorschriften:
a) Entfernung der gesamten Laterne
b) Herabsetzen des Leuchtkörpers unter die Höhe des Sichtschutzzauns
c) Abkleben des Strahlkegels für die Winkel, aus denen die Laterne auf unser Grundstück leuchtet
d) Begrenzung der Lichtstärke
e) Zeitliche Einschränkung des (Dauer-)Betriebs


Fragen zu den Bewegungsmeldern und den Spots:
f) Ist deren Betrieb in einem dicht bebauten Wohngebiet überhaupt zulässig und wenn ja mit welchen Auflagen?
g) Rechtfertigen diese Spots eine höhere Grenzbepflanzung oder höhere Zäune, um diese Lichtbelästigung zu verringern?

Gerne Bezug auf Gesetzte oder Urteile zu diesem Thema. Vielen Dank.

9. Dezember 2019 | 16:16

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben als Grundstückseigentümerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906 , 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn Ihr Grundstück durch die Lichtimmission nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dabei können die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) gemäß dem Beschluss der LAI vom 13.09.2012 (https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf) als Entscheidungshilfe im Rahmen einer "Gesamtwürdigung aller die Lichtimmission charakterisierenden Umstände" herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZR 72/04 –, juris, Rz. 25 m.w.N.). In einem Prozess vor dem Zivilgericht wäre daher ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Stellt der Gutachter fest, dass die Lichtimmissionen in diesem Sinne nicht nur unwesentlich sind, sind sie zu unterlassen. Sie können also von Ihrem Nachbarn rechtlich pauschal die Unterlassung der störenden Lichtimmission verlangen. Auf welchem technischen Wege der Nachbar das dann sicherstellt, bleibt ihm überlassen.

Bewegungsmelder und Spots sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht die Nachbarschaft stören in obigem Sinne. Es zählt die Schutzbedürftigkeit des Gebiets, in dem sich die Lichtquelle befindet und wo sie sich auswirkt (vgl. Tabelle 2 der LAI-Hinweise). In einem Wohngebiet ist deshalb weniger hinzunehmen als etwa in einem Gewerbegebiet ohne Wohnnutzung.

Die störende Lichtimmission rechtfertigt keinen Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften zur Einfriedung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2019 | 10:46

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider können wir den ersten Link nicht öffnen. Könnten Sie uns den korrekten Link schicken?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2019 | 11:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich sende Ihnen morgen gerne den Link per Mail.

Sie können es aber auch noch einmal selbst probieren, indem Sie den Link kopieren, in der Adresszeile des Browsers einsetzen und dann am Ende der Adresse die „Klammer zu" entfernen, bevor Sie die Seite aufrufen. Leider hatte das System die Adresse entsprechend fehlerhaft formatiert.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 15. Dezember 2019 | 13:19

https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf

Sollte jetzt funktionieren.

Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2019 | 06:59

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