Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Grundstückseigentümerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906
, 1004
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn Ihr Grundstück durch die Lichtimmission nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dabei können die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) gemäß dem Beschluss der LAI vom 13.09.2012 (https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf) als Entscheidungshilfe im Rahmen einer "Gesamtwürdigung aller die Lichtimmission charakterisierenden Umstände" herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZR 72/04
–, juris, Rz. 25 m.w.N.). In einem Prozess vor dem Zivilgericht wäre daher ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Stellt der Gutachter fest, dass die Lichtimmissionen in diesem Sinne nicht nur unwesentlich sind, sind sie zu unterlassen. Sie können also von Ihrem Nachbarn rechtlich pauschal die Unterlassung der störenden Lichtimmission verlangen. Auf welchem technischen Wege der Nachbar das dann sicherstellt, bleibt ihm überlassen.
Bewegungsmelder und Spots sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht die Nachbarschaft stören in obigem Sinne. Es zählt die Schutzbedürftigkeit des Gebiets, in dem sich die Lichtquelle befindet und wo sie sich auswirkt (vgl. Tabelle 2 der LAI-Hinweise). In einem Wohngebiet ist deshalb weniger hinzunehmen als etwa in einem Gewerbegebiet ohne Wohnnutzung.
Die störende Lichtimmission rechtfertigt keinen Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften zur Einfriedung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider können wir den ersten Link nicht öffnen. Könnten Sie uns den korrekten Link schicken?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich sende Ihnen morgen gerne den Link per Mail.
Sie können es aber auch noch einmal selbst probieren, indem Sie den Link kopieren, in der Adresszeile des Browsers einsetzen und dann am Ende der Adresse die „Klammer zu" entfernen, bevor Sie die Seite aufrufen. Leider hatte das System die Adresse entsprechend fehlerhaft formatiert.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lichthinweise-2015-11-03mit-formelkorrektur_aus_03_2018_1520588339.pdf
Sollte jetzt funktionieren.