Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Wenn das Werk mit Mängeln versehen ist und sie es daher nicht abgenommen haben, ist auch der Werklohn nicht fällig – mag die Gegenseite dies auch behaupten. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und schalten Sie ggf. einen Bausachverständigen zur Dokumentation der Mängel ein! Wenn die Auftragnehmer mit Strafanzeige drohen, offenbart dies sehr wenig berufliche Professionalität. Bleiben Sie daher gelassen!
Sie sollten erwägen, Ihren Rechten mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Nachdruck zu verleihen!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Antwort an Anwalt.
Es sind zwar keine gravierenden Mängel, dennoch sind es Mängel, die wie schon vorrausgegangen erwähnt Mängel die protokolliert und dem Bauträger und Bauleiter bekannt sind. Z.B.
1. Schlafzimmertür klemmt zeitweise
2. der Rollladen im Schlafzimmer verdunkelt nicht komplett
3. die Türsprechanlage funktioniert nicht richtig
4. an sämtlichen Innentüren fehlen die Stopfen für die Scharnierabdeckung
5. an 4 von 5 Fenstern ist am Fensterflügel die Eckkanten abgebrochen
6. der Sicherungskasten in der Wohnung ist verkehrt herum montiert
7. der Lichtschalter für die Balkonbeleuchtung ( Schalterbeleuchtung ) brennt ständig
8. die Balkonverkleidung wurde beim Plattenlegen verkratzt , diese sei laut Bauleiter „ Toleranz „
Laut Bescheinigung , die vom Bauleiter unterschrieben wurde, sind alle Mängel behoben. Genau diese ist aber nicht der Fall!
Im § 2 Punkt Kaufpreis steht unter Punkt 2 drin: Der Kaufpreis ist in folgenden Raten zu zahlen: Abs. 7
3,50 % nach vollständiger Fertigstellung der vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen!
Danke für Ihre Nachfrage. Sie werden nicht umhin kommen, einen angemessen Teil (der überwiegende) an den Unternehmer zu zahlen. Sie können aber einen Teil, der für die Mängelbeseitigung zu taxieren ist, einbehalten dürfen. Allerdings ist für den übrigen Teil ein Mängeleinbehalt treuwidrig. Für die genaue Höhe müssten Sie einen Sachverständigen befragen oder eine Vertretung vor Ort suchen.
Hochachtungsvoll