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Einbehaltung der Mietkaution

11. November 2008 14:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich hatte einen Mieter, der während seiner Mietzeit die Wohnung Unterwasser gesetzt hat. Darauf hin habe ich einen Gutachter beauftragt, um das Ausmaß des Schadens zu benennen.

Die Kosten für das Gutachten beliefen sich auf 300€. Der Gutachter empfahl die Entfernung des alten Parketts und eine Neuverlegung mit dem gleich Parkettmaterial. Geschätzte Kosten 3000€.

Die Reparatur habe ich nicht durchführen lassen, weil mir die Kosten einfach zu hoch waren und zumal der Mieter keine Haftpflichtversicherung hatte.

Nach Auszug des Mieters verlangt die Stadt (Kautionsgeber) eine Rückzahlung der Kaution. Begründung: Ich müsste Rechnungen vorlegen, damit die Kaution ordnungsgemäß abgerechnet werden kann.

Wie begründe ich die Einbehaltung der Kaution? §249 BGB ?

11. November 2008 | 14:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Kaution dürfen Sie einbehalten, wenn Ihnen ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe gegen den Mieter zusteht.

Wenn die Reparatur des Bodens Kosten verursachen würde, die über das Kautionsguthaben hinaus gehen, können Sie damit gegen die Kaution aufrechnen, sofern der Schadensersatzanspruch innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache zumindest dem Grunde nach geltend gemacht wurde - andernfalls wäre der Anspruch verjährt und stünde nicht mehr zur Aufrechnung.

Die Höhe des Schadensersatzes müssten Sie im Streitfall belegen - es empfiehlt sich also, der Stadt das Gutachten vorzulegen, aus dem sich die voraussichtlichen Kosten für die Schadensbeseitigung ergeben.

Reicht das nicht, sollten Sie einen Kostenvoranschlag einholen und der Stadt vorlegen und sodann die Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben erklären.

Führt auch dies nicht zu einem Ergebnis, sollten Sie einen Anwalt mit der Führung des weiteren Schriftverkehrs beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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