Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In Betracht kommt in ihrem Fall eine Mietminderung.
Zunächst wäre es bei der Übergabe der Mietwohnung wichtig, daß Sie sich entsprechende Rechte vorbehalten, wenn die Wohnung übergeben wird.
Dies ergibt sich aus § 536 b S.3 BGB:
„§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."
In einem Übergabeprotokoll o.ä. sollte also vermerkt sein, daß die provisorische Küche nicht die vertraglich vereinbarte Einbauküche darstellt.
Die Höhe einer etwaigen Mietminderung hängt dann von der sogenannten Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs ab.
Es wäre also die vertraglich vereinbarte Einbauküche im Verhältnis zur provisorischen Küche zu betrachten, inwieweit eine Minderung der Miete gerechtfertigt ist.
Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls, vorübergehende „optische Mängel" fallen hier sicherlich weniger ins Gewicht, als fehlende Komponenten (wenn z.B. ein funktionierender Herd nicht verfügbar ist o.ä.).
Zusammenfassend würde ich Ihnen daher empfehlen sich die o.g. Rechte der Mietminderung bei Übergabe schriftlich vorzubehalten und möglichst bei Übergabe bereits eine vorübergehende angemessene Mietminderung (je nach Zustand der provisorischen Küche) bis zum vollständigen Einbau der vertraglich geschuldeten Einbauküche zu vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
Danke für Ihre Antwort.
Heute haben wir die Wohnung übernommen. Die fehlende Küche wurde im Übergabeprotokoll eingetragen. Unser Vermieter sagt jedoch, dass ein Nachtrag zum Vertrag nicht das Gleiche ist wie der Vertrag selbst. Und da die Küche nur im Nachtrag erwähnt wird, haben wir kein Recht auf Mietminderung. Stimmt das?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, diese Behauptung des Vermieters stimmt nicht.
Ein Nachtrag ist genauso gültig wie der eigentliche Mietvertrag selbst.
Rechtlich ist ein Nachtrag als Vertragsergänzung oder Vertragsänderung zu werten, je nach Inhalt.
Die Behauptung des Vermieters soll Sie vermutlich nur verunsichern und von einer Mietminderung abhalten.
Rechtlich ist es jedoch völlig unerheblich – bei wirksamer Vereinbarung – ob eine Pflicht in einem Nachtrag oder im ursprünglichen Mietvertrag enthalten ist.
Daher können Sie eine Mietminderung auch aufgrund des Nachtrags geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt