Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Begriff der Einbauküche ist gesetzlich nicht definiert. Ob ein Kühlschrank enthalten sein soll, ergibt sich nur aus dem Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll.
Stark verwohnte Küchenschränke sind zwar ein Mangel, aber nach § 536b BGB
muss der Vermieter den Mangel dann nicht beseitigen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Wenn der Vermieter die abschleifen oder neu lackieren soll, muss das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Wenn Sie die Küche ersetzen, müssen Sie die alte tatsächlich zwischenlagern und bei Beendigung des Mietvertrags wieder einbauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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