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Einbauküche gemietet - besteht nur aus Schränken, Spüle, Herd und Dunstabzugshaube

19. März 2020 20:35 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guren Abend,

unser neue Mietvertrag sieht vor, dass wir die Einbauküche (stark in die Jahre gekommen) mitmieten. Nun stellt sich mir die Frage, ob es sich überhaupt um eine solche handelt, da sie derzeit lediglich aus Unter- und Oberschränken, einer Spüle, einem Herd und einer Dunstabzugshaube besteht (letztere nur zur Nutzung überlassen). Sollte nicht mind. noch ein Kühlschrank enthalten sein?

Und, ist mein Vermieter verpflichtet, die Einbauküche in einen besseren/hygienischeren Zustand zu versetzen (z.B. durch Abschleifen/Neulackierung der Küchenschränke, die wirklich schon von innen stark verwohnt sind)?

Abschließend noch die Frage: Sofern wir uns entscheiden, die Küche zu ersetzen und diese sicherlich schon 25 Jahre alt ist, müssen wir sie dann trotzdem trocken lagern und im Falle eines Auszugs wieder einbauen?

Besten Dank und Gruß

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Begriff der Einbauküche ist gesetzlich nicht definiert. Ob ein Kühlschrank enthalten sein soll, ergibt sich nur aus dem Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll.

Stark verwohnte Küchenschränke sind zwar ein Mangel, aber nach § 536b BGB muss der Vermieter den Mangel dann nicht beseitigen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Wenn der Vermieter die abschleifen oder neu lackieren soll, muss das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden.

Wenn Sie die Küche ersetzen, müssen Sie die alte tatsächlich zwischenlagern und bei Beendigung des Mietvertrags wieder einbauen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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