Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt letztendlich davon ab, ob die Küche durch den Einbau in Ihren Bungalow dessen wesentlichen Bestandteil geworden ist und Sie dadurch von Gesetzes wegen nach § 946 BGB
Eigentum an ihr erworben haben. In diesem Fall wären Sie dem Mieter nach § 951 BGB
zum Wertersatz verpflichtet.
Ob die Einbauküche als wesentlicher Bestandteil anzusehen ist, kommt im Wesentlichen auf die regionale Verkehrsauffassung an. Im süddeutschen Raum wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder mitnimmt. (BGH, 20.11.2008, IX ZR 180/07
) Dementsprechend ist die Einbauchküche durch den Einbau weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Bungalows geworden. (OLG Karlsruhe, 15.03.1985, 15 U 86/84
)
Dementsprechend müssen Sie dem Mieter keinen Wertersatz leisten. Allerdings kann der Mieter auf der anderen Seite die Küche theoretisch ausbauen und mitnehmen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
3. Oktober 2010
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11:41
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht