Sehr geehrte Ratsuchenden,
der Untermehner hat immer die vertragliche Nebenpflicht zur Überprüfung, ob die von ihm gemachten Einbauten auch den Vertragszweck erfüllen können.
Dazu gehört in Ihrem Fall auch, dass die Auslegung der Heizung zum Gebäude passt; sowohl eine zu kleine, also auch eine zu größe Heizung würde diese Nebenpflicht verletzen und der Unternehmer müsste Schadensersatz leisten, wobei sogenannte Sowieso-Kosten außer Betracht bleiben würden.
Wäre die Anlage bereits 2010 nur mit einem Aufwand von zusätzlichen 10.000 € einzubauen gewesen, wird also kein Raum für Schadenersatzansprüche bleiben, so dass es wichtig ist, wie sich diese zusätzlichen 10.000 € zusammensetzen.
Wichtig ist natürlich auch, ob so eine Berechnung/Prüfung vorgenommen und diese Ihren Vater vorgelegt worden ist. Wenn Ihr Vater dann gleichwohl eine andere Anlage gewünscht hat - UND DER UNTERNEHMER DIESES BEWEISEN KANN - wird aber jeder Schadensersatzanspruch insoweit entfallen.
Aber hier liegt eben die Beweislast beim Unternehmer, da ja zunächst die Pflichtverletzung wohl gegeben ist und der Unternehmer dann eben den ausdrücklichen Wunsch Ihres Vaters - trotz Hinweis auf eine zu kleine Anlage - beweisen müsste.
Hinsichtlich der Einbautiefe gibt es keine verbindlichen Vorschriften.
In der Regel werden für solche Versorgungsleitungen 0,60 - 0,80 m empfohlen, wobei aber auch nach den anerkannten regeln der Baukunst davon abgewichen werden kann, ohne dann darauf Ersatzansprüche erwachsen.
Dieses hängt u.a. von der genauen Lage und der Isolierung ab, von Vorhandensein anderer, ggfs. kreuzender Leitungen, so dass man sicherlich nicht pauschal von einem Mangel sprechen kann.
Die genannte Tiefe von 20 cm ist aber sicherlich auch in Hinblick auf Energieverlust und Schutz vor Bauarbeiten (der erste Spatenstich wird die Leitung beschädigen können) derart ungewöhnlich, dass Sie überlegen sollten, insoweit einen Sachverständigen zu beauftragen.
Nur dieser wird letztlich dann verlässlich vor Ort feststellen können, ob ein Mangel wegen der Besonderheit des Einzelfalles vorliegt; ganz auszuschließen ist das sicherlich nicht.
Die Verjährung hängt auch von den genauen vertraglichen Vereinbarungen ab, die im Einzelnen zu prüfen sind. Gibt es keine Besonderheiten, wird die Zwei-Jahres-Frist nach § 634a BGB
eingreifen, da der Austausch NICHT als Arbeiten an einem Bauwerk gilt (OLG Köln, Urt.v. 20.03.03, Az.: 7 U 117/02
), wobei die Frist mit der Abnahme beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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