Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Wie Sie wahrscheinlich aus den Medien wissen, steht die Zukunft der Eigenheimzulage mit dem Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU / CSU vom 11.11.2005 ab 1.1.2006 auf sehr tönernen Füssen.
Dessen ungeachtet kostet der Antrag bei der Finanzverwaltung zunächst einmal nichts (die Ablehnung desselben ebenso).
Sie können den Antrag aber nicht vorsorglich, bedingt auf den Eintritt der Heirat mit entsprechendem Vorliegen der dann günstigeren Bemessungsgrenze stellen. Dies folgt schon aus allgemeinen verwaltungs- resp. finanzverwaltungsrechtlichen Grundsätzen, mittelbar auch aus § 5 S.1 und 2 EigZulG:
1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000 Euro nicht übersteigt. 2Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140 000 Euro nicht übersteigt.
Vielmehr müssen bei Antragsstellung die Voraussetzungen für eine neue Einordnung nach § 5 EigZulG bereits vorliegen, was natürlich die allgemeinen Festsetzungsfrist (hier: 4 Jahre) auch in diesem Fall gilt.
Im Ergebnis muss ich Ihre Frage jedenfalls verneinen, wenngleich es nach Lage der politischen Dinge hierauf wohl („wohl“ weil die gesetzlichen Regelungen zu Übergangsvorschriften und „Altfällen“ abzuwarten bleiben) gar nicht mehr ankommen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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