Sehr geehrte Fragestellerin,
1. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen bei Zugang der Kündigung vorliegen. Der Erwerber wird erst mit Grundbucheintragung Ihr neuer Vermieter (§ 566 BGB
), d. h. ist auch erst dann zur Eigenbedarfskündigung überhaupt berechtigt.
Die Kündigung ist daher unwirksam und wird auch nicht mit der Grundbucheintragung wirksam. Der Erwerber der Eigentumswohnung muss vielmehr danach nochmals kündigen. Es laufen dann auch neue Fristen.
2. Sie sind nicht verpflichtet, den künftigen Vermieter auf seinen Fehler hinzuweisen. (Eine derartige Nebenpflicht ist schon deshalb ausgeschlossen, weil vor Grundbucheintragung noch kein Schuldverhältnis zwischen Ihnen und dem Erwerber besteht.)
Solange das Mietverhältnis also nicht wirksam gekündigt ist, können Sie sich auf dessen Bestand berufen und brauchen natürlich auch nicht zu räumen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass eine wirksame Kündigung noch folgt. Bevor Sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen, sollten Sie die Kündigungsschreiben genauer prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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