Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Eigenbedarfskündigung vor Grundbucheintragung?

| 27. März 2010 17:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Guten Tag,

wir wohnen seit vier Jahren zur Miete in einem Haus, das aus sechs Eigentumswohnungen besteht. Der Eigentümer der Wohnung, die wir gemietet haben, hat die Wohnung vor kurzem verkauft. Der Käufer hat uns schon kurz nach Bezahlung des Kaufpreises wegen Eigenbedarfs (der vermutlich prinzipiell gerechtfertigt ist) gekündigt. Deshalb habe ich am Tag nach Erhalt der Kündigung Einsicht in das Grundbuch genommen. Dort steht der Käufer mit einer Auflassungsvormerkung drin – ist jedoch noch nicht eingetragen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, darf der neue Eigentümer erst nach Eintrag im Grundbuch wegen Eigenbedarfs kündigen (irgendwelche Vereinbarungen, dass wir schon jetzt einem Vermieterwechsel zustimmen, haben wir nicht getroffen).
Deshalb meine Fragen:
1. Ist die Kündigung dadurch einfach ungültig – als ob sie nie ausgesprochen worden wäre? Oder hat der fehlende Grundbucheintrag nur aufschiebende Wirkung, d.h. mit Eintrag ins Grundbuch wird die Kündigung (mit drei Monaten Frist ab dann) wirksam?
2. Sind wir zu irgendeinem Zeitpunkt verpflichtet, den neuen Eigentümer darauf hinzuweisen, dass die Kündigung unwirksam ist? Oder können wir einfach abwarten (und es ggf. auf eine Räumungsklage ankommen lassen), um möglichst lange in der Wohnung bleiben zu können?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrte Fragestellerin,

1. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen bei Zugang der Kündigung vorliegen. Der Erwerber wird erst mit Grundbucheintragung Ihr neuer Vermieter (§ 566 BGB ), d. h. ist auch erst dann zur Eigenbedarfskündigung überhaupt berechtigt.

Die Kündigung ist daher unwirksam und wird auch nicht mit der Grundbucheintragung wirksam. Der Erwerber der Eigentumswohnung muss vielmehr danach nochmals kündigen. Es laufen dann auch neue Fristen.

2. Sie sind nicht verpflichtet, den künftigen Vermieter auf seinen Fehler hinzuweisen. (Eine derartige Nebenpflicht ist schon deshalb ausgeschlossen, weil vor Grundbucheintragung noch kein Schuldverhältnis zwischen Ihnen und dem Erwerber besteht.)

Solange das Mietverhältnis also nicht wirksam gekündigt ist, können Sie sich auf dessen Bestand berufen und brauchen natürlich auch nicht zu räumen. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass eine wirksame Kündigung noch folgt. Bevor Sie sich auf einen Rechtsstreit einlassen, sollten Sie die Kündigungsschreiben genauer prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. März 2010 | 22:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle und klare Auskunft!

"