Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
können Sie das Mietverhältnis kündigen, wenn sie die Räume als Wohnung für sich benötigen. Dabei genügt die ernsthafte Absicht, im eigenen Haus wohnen zu wollen.
Bei einer Wohnfläche von 170 m² dürfte auch die Nutzung für eine 4-köpfige Familie nicht überzogen großzügig sein. Der Wunsch nach getrennten Zimmern für die Kinder ist nach der Rechtsprechung auf jeden Fall jederzeit akzeptabel.
Letztlich kommt es nur darauf, ob der Eigenbedarf bei Ihnen gegeben ist, dass die Mieter eine 5-köpfige Familie ist, spielt dagegen keine Rolle.
Grundsätzlich ist daher eine Kündigung möglich. Fraglich ist aber der Zeitpunkt. Der Mietvertrag kann hier nämlich nur ordentlich gekündigt werden. Ist im Mietvertrag eine längere Laufzeit vereinbart, ist ein vorzeitige Kündigung nicht möglich. Bei unbestimmter Laufzeit wäre die Kündigung wegen Eigenbedarfs aber möglich.
Sind zwischen Mietbeginn (= Überlassung der Wohnung) und Kündigung mindestens 5 Jahren vergangen, verlängert sich die Kündigungsfrist gem. § 573 c Abs. 1 BGB
auf insgesamt 6 Monate, sofern vertraglich nicht etwas anderes geregelt wäre.
Ein etwaiger Prozess könnte sich schon 6-12 Monate hinzihen, je nach Belastung des zuständigen Gerichts, insgesamt ca. 15 Monate für ein etwaiges Rechtsmittel. Die Kosten sind abhängig von der Miethöhe, sodass ich dazu hier keine Aussagen machen kann. Allerdings müssten Sie die Prozesskosten nur tragen, wenn Sie den Prozess verlieren sollten., ansonsten der Mieter.
Bei einem Zahlungsausfall könnten Sie fristlois kündigen. Die nicht gezahlte Miete müssten Sie einklagen und durch Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher etc.) selbst vollstrecken.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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