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Eigenbedarfskündigung bei Umwandlung

1. März 2007 12:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Meine Partnerin und ich haben am 1.8.2004 vier (je 2)Eigentumswohnungen ( Umwandlung) gekauft, um zwei nebenaneinderliegende Wohnungen (je 58qm) zusammenzulegen und dann mit meiner Familie dort einzuziehen. Wir wohnen momentan zu viert (2 Erw.; 2 Kinder(10 und 2) auf 65 qm. 2 Wohnungen (die nicht zu verbinden sind) werden im März 2008 frei. Die Sperrfrist beträgt 3 Jahre und in Köln wird sie auf 8 Jahre ausgedehnt. Von den zwei anderen Mietern ist einer über 80 Jahre. Ihm ist ein Umzug nicht mehr zuzumuten. Die zweite Mieterin ist 40 Jahre und alleinstehend. Wir haben sie gebeten in die baugleiche Wohnung vom Erdgeschoss in den ersten Stock zu ziehen und ihr auch ein finanzielles Angebot gemacht. Sie hat abgelehnt.

Frage: Können wir ihr nach 3 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn wir ihr die gleiche Wohnung im 1.Stock zu gleichen Konditionen anbieten? Anfallende Umzugskosten, etc. würden wir übernehmen. Sie ist momentan Mieterin meiner Partnerin und sie würde dann meine Mieterin. Ich würde ihr aber alle Rechte gewähren, die sie durch den ersten Vertag hat. Sie ist im Mieterbund.

1. März 2007 | 17:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern der Wohnraum erst 2004 umgewandelt und dann an Sie veräußert wurde, sehe ich derzeit noch keine Möglichkeit einer erfolgreichen Eigenbedarfskündigung.

Denn gemäß der Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW vom 20.04.2004 galt für Köln eine Sperrfrist von 8 Jahren.

Diese Verordnung ist war zum 31.12.2006 von der neuen Landesregierung durch Verordnung aufgehoben worden.

In den Fällen einer Umwandlung und Veräußerung vor dem 01.01.2007 sind jedoch die Bestimmungen der KSpVO in der bis zum 31.12.2006 geltend Fassung noch bis zum 31.12.2009 anzuwenden, vgl. http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2006/Ausg29/AGV29-4.pdf.

Demzufolge wird Ihnen eine Eigenbedarfskündigung vor dem 01.01.2010 nicht möglich sein. Sie können allenfalls versuchen, mit der Mieterin eine Aufhebungsvereinbarung zu treffen. Darauf muß sie sich aber nicht einlassen; hier kommt es allein auf Ihr Verhandlungsgeschick an.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und hoffe, Ihnen trotzdem mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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