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Eigenbedarf, Anwaltskosten und Gegenstandswert

15. März 2005 09:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

mein Vater besitzt eine vermietete Eigentumswohnung, die wegen Eigenbedarf dem Mieter gekündigt wurde. Da aber die Mieterin einen Schadensersatz verlangte, Zitat der Mieterin: "Ich bin selbstverständlich bereit auszuziehen, wenn wir eine Einigung über eine weitgehende Schadloshaltung meinerseits finden können." die mir aber viel zu hoch angesetzt waren und ich nicht darauf einging, bekamen wir ein Schreiben vom Anwalt. Daraufhin übergaben wir unserem Anwalt ein das Mandat.

Die Nettomiete dieser Wohnung beträgt 560 Euro + 80 Euro Nebenkosten. Für die Einbauküche und den Schadensersatz verlangte die Mieterin von 3750 Euro und widersprach der Kündigung vorsorglich.

Da ich in die Wohnung einziehen will und ich nicht unter Termindruck stehe, hatten wir ihr angeboten, noch etwas länger in der Wohnung wohnen zu können, bis sie eine neue gefunden hat.

Mittlerweile kam es zu einem Vergleich, dass die Mieterin bis 31.05.2005 zum 15. oder zum 1. eines Monats ausziehen kann und wir ihr 2300 Euro für die Einbauküche und sonstige Schadenersatzforderungen zahlen.

Da jetzt die Rechung vom Anwalt kam, die mich regelrecht umhaute, würde ich gerne nachfragen, was der Anwalt als Gegenstandswert ansetzen kann:

laut Rechnung:
Gegenstandswert: 10230 Euro
Geschäftsgbühr §§ 13, 14 Nr. 2400 VV RVG (1,3) 683,80 Euro
Erledigungsgebühr § 13, Nr. 7002 VV RVG (1,5) 789,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Rechnungsbetrag incl. MwSt 1731,65 Euro

Meiner Meinung nach ist der Gegenstandswert viel zu hoch angesetzt, da der Anwalt noch nicht mal die Kündigung schreiben musste und trotzdem die Jahresmiete UND den geforderten Schadensersatz als Gegenstandswert ansetzte. Es kam auch nicht zur Räumungsklage, sondern lediglich zu dem Schriftverkehr zwischen den Gegenseiten.

Hat dieser Anwalt den Anspruch so einen hohen Gegenstandswert anzusetzten und wenn nicht, wie hoch darf er sein bzw. in welcher Höhe belaufen sich dann die Anwaltskosten laut Gesetz?

Mit freundlichen Grüßen

15. März 2005 | 09:23

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn Ihnen die Antwort nicht gefallen wird, die Rechnung des Kollegen ist nicht zu beanstanden, WENN der Kollege beim Vergleich in irgend einer Art und Weise mitgewirkt hat.

Der Streitwert für die Nettoniete (560 EUR x 12Monate) beträgt 6.720,00 EUR (wobei laut BGH die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht hinzugerechnet werden; das OLG Oldenburg setzt die Nebenkosten sogar voll an).

Ob der RA die Kündigung selbst schreiben musste, ist dabei (für Sie leider) egal. Wichtig ist allein, DASS er im Kündigungsstreit tätig geworden ist. Und das ist er nach Ihrer Darstellung.

Hinzu kommt der Streitwert von 3.750,00 EUR für den Schadensersatz, so dass nach meiner Berechnung der Streitwertr mindestens 10.570,00 EUR betragen hat.

Die Gebühren nach dem RVG ergeben sich aus den Tabellen und sind nicht zu beanstanden. Die 1,5 Gebühr ist gesetzlich vorgegeben; die 1,3 Gebühr ist als Mittelgebühr zu erheben, wobei mehr nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich ODER schwierig war. Er verlangt aber nur die Mittelgebühr, was nicht zu beanstanden ist.

Da diese Gebühr aber eine Rahmengebühr ist, KÖNNTE (nicht müsste) der RA hier etwas reduzieren. Sprechen Sie deshalb vielleicht auch in Hinblick auf Folgemandate mit dem Kollegen.

Die Nebenforderungen sind nicht zu beanstanden.


Dieses alles gilt aber nur, wenn das RVG einschlägig ist; haben Sie den Auftrag vor dem 01.Juli 2004 erteilt, gilt die alte BRAGO und die Berechnung ist dann etwas anders. Das müssten Sie mir ev. dann in der Nachfrage mitteilen.


Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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